(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.
(3) Die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist mit jenem Betrag zu entschädigen, der in dem Jagdgebiet, aus dem die betreffende Jagdfläche stammt, erzielt wird. Handelt es sich dabei um ein unverpachtetes Eigenjagdgebiet, ist der Durchschnitt des Hegeringpachtentgelts für die Berechnung heranzuziehen.
(4) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
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