(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an diejenige Person zu verpachten, die das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieterinnen und Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 33, 34 und 35 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zweck hat der Jagdausschuss in der laufenden Jagdperiode die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung vorgeschriebenen Musters zu verwenden. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 39 angeführten Verbote hinzuweisen.
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