(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen
1. | im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder | |||||||||
2. | im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38 ff) zu verpachten. | |||||||||
Der Jagdausschuss hat in der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern. |
(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
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