Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden AusnahmenDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den Paragraph 16, Absatz 7 und Paragraph 43, ergebenden Ausnahmen
1.Ziffer einsim Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oderim Wege des freien Übereinkommens (Paragraph 36,) oder
2.Ziffer 2im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38 ff) zu verpachten.im Wege der öffentlichen Versteigerung (Paragraphen 38, ff) zu verpachten.
Der Jagdausschuss hat in der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.
(2)Absatz 2Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 3,, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3)Absatz 3Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
In Kraft seit 04.07.2024 bis 31.12.9999
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