Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Pächterin oder der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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