§ 46 Bgld. JagdG 2017 Kostenersatz

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Pächterin oder der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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