Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 97 Bgld. JagdG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 97 Bgld. JagdG 2017