(1) Wer jagt, hat
1. | eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder vorläufige Jagdkarte oder | |||||||||
2. | eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder | |||||||||
3. | eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einem beglaubigt übersetztem Nachweis über die Jagdberechtigung in seinem Wohnsitzstaat, sofern es sich um ausländische Staatsangehörige mit ausschließlichem Wohnsitz in nicht in Z 1 und 2 genannten Ländern handelt, | |||||||||
mit sich zu führen und diese auf Verlangen dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. |
(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 59 bestellt haben, haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.
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