§ 78 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat für Wild gemäß § 3 Schusszeiten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege, die Vermeidung der Bestandsgefährdung sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter, Klasse und Geschlecht durch Verordnung festzusetzen, während der sie verfolgt, gefangen und erlegt werden dürfen.

(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, Schwarzwild mit Ausnahme der säugenden Bache, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.

(3) Wild, für das gemäß Abs. 1 keine Schusszeit vorgesehen ist, ist ganzjährig zu schonen.

(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Feder- und Haarwild mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies

1.

im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit der Luftfahrt liegt;

2.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt erforderlich ist;

3.

Forschungs- und Unterrichtszwecken, der Aufstockung von Wildbeständen, der Wiederansiedlung oder Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen dient;

4.

dazu dient, um unter strenger Kontrolle selektiv und in beschränktem Ausmaß (Abs. 5) die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Wildstücken zu ermöglichen.

Die Ausnahmebewilligung ist unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Populationen der angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahmebewilligung ohne Beeinträchtigung in ihrem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4

1.

ist die Anzahl der zu fangenden, zu haltenden oder zu tötenden Wildstücke unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Wildstand auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

2.

ist die Fang- oder Tötungsart festzulegen; bei Ausnahmen gemäß Abs. 4 Z 4 sind sofort tötende Fallen (§ 93 Abs. 3) jedenfalls verboten;

3.

sind Kontrollmaßnahmen und erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Beschränkungen des Fangens, Haltens oder Tötens der Wildstücke vorzusehen.

(6) Bei Federwild ist verboten

1.

das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;

2.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;

3.

das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand.

(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen und umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Wild keine Anwendung.

(8) Sofern die Landesregierung beabsichtigt, Ausnahmen von den Schonvorschriften gemäß Abs. 4 zu bewilligen, sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.

(9) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.

(10) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 4 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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