(1) Die nach den Bestimmungen der § 35 Abs. 6, §§ 55 und 56 frei werdenden Genossenschaftsjagden sind durch den Jagdausschuss unverzüglich auf die restliche Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Bis zur rechtskräftigen Neuverpachtung gemäß Abs. 1 ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß § 44 zu bestellen.
(3) Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin oder des Pächters aufgelöst, so haftet sie oder er in den Fällen des Abs. 1 für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die frühere Pächterin oder der frühere Pächter haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt.
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