§ 165 Bgld. JagdG 2017 Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden der oder dem Eigenjagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber der Pächterin oder dem Pächter zu. Bei Genossenschaftsjagden stehen derartige Schadenersatzansprüche der Pächterin oder dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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