§ 164 Bgld. JagdG 2017 Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben. Soweit dieser Zweck abgedeckt ist, können Trophäen auch Lehrzwecken zur Verfügung gestellt werden.

(2) Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Burgenländischen Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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