(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
1. | den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden); | |||||||||
2. | den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes | |||||||||
zu ersetzen. |
(2) Der zu ersetzende Wildschaden pro Jagdrevier und Jahr wird durch die Höchsthaftungsgrenze festgelegt. Diese Höchsthaftungsgrenze für den zu ersetzenden Wildschaden für ein Jagdjahr errechnet sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar mit dem Multiplikator 30. Der so ermittelte Betrag stellt die Haftungsobergrenze für Wildschäden im jeweiligen Jagdrevier in Euro dar (Höchsthaftungsgrenze). Generell haben die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Person einen Beitrag in der Höhe von 90% des Wildschadens zu leisten. Im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75% von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Bewirtschafterin oder dem geschädigten Bewirtschafter einen Betrag von 50% des Wildschadens zu leisten, sofern im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze wird der Wildschaden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aliquot entschädigt. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze ist ein Nachweis über vorliegende Wildschadensforderungen gegenüber dem Jagdausschuss offen zu legen.
(3) Werden gemäß § 50 Abs. 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs. 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs. 2 auf 80%. Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder erfolgen Kirrungen ohne schriftliche Zustimmung gemäß § 88 Abs. 1, so hat der oder die Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zur Gänze zu tragen.
(4) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
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