Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter
1. | das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat; | |||||||||
2. | als Einzelpächterin oder Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 64); | |||||||||
3. | die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 34 und 35); | |||||||||
4. | die Kaution oder deren Ergänzung (§ 47) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 48); | |||||||||
5. | den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 70 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; | |||||||||
6. | trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
7. | trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist, | |||||||||
8. | den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 95 Abs. 1 Z 16 gegen Entgelt vergibt, | |||||||||
9. | eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat. | |||||||||
Die Auflösung gemäß Z 1 kann nur über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters, die Auflösung gemäß Z 2 bis 9 kann über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen. |
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