(1) Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 72 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß § 70 nicht nachkommt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen. Ebenso ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan nicht die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von vier Stunden innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung nachweisen kann. Der Nachweis ist vom Jagdschutzorgan rechtzeitig der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abhaltung und den Inhalt der Weiterbildungskurse zu regeln.
(2) In begründeten Fällen kann das Jagdschutzorgan auch auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und nach Anhörung des Jagdschutzorganes durch die Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.
(3) Ein Jagdschutzorgan kann ohne Bekanntgabe von Gründen den Widerruf seiner Bestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sodann die Bestellung zu widerrufen und die oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdrevieres, in dem das Jagdschutzorgan tätig war, in Kenntnis zu setzen und auf § 71 Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes ist der Vermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
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