(1) Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist gegeben, wenn sie auch nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche bloß durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn auf den die Verbindung bildenden Grundstücken die Jagd nicht ruht.
(3) Wege, Straßen, Triften, Bahnkörper, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzügen den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten. Besteht kein Einvernehmen über die Inanspruchnahme des Jagdrechtes bei Fallwild auf diesen Grundstücken, so hat der oder die Eigenjagdberechtigte die Verpflichtung zur Aneignung des Fallwildes innerhalb des in dem Eigenjagdgebiet gelegenen Längenzuges. Das Fallwild ist in diesem Fall in deren oder dessen Abschusslisten einzutragen und auf deren oder dessen Abschussplan anzurechnen.
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