(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Abs. 3, ist die Bestellung zu untersagen.
(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen. Erfüllt die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter die Voraussetzungen als Jagdschutzorgan, kann von der Bestellung eines Jagdschutzorganes gemäß § 71 abgesehen werden oder ist die oder der als Jagdschutzorgan bestellte Jagdverwalterin oder bestellte Jagdverwalter auf die gemäß § 71 Abs. 2 geforderte Anzahl an Jagdschutzorganen anzurechnen.
(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 43 Abs. 2).
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