(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erlegte, verendete, verendet aufgefundene oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, - davon ausgenommen sind das Auer- und Trappwild - bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art und den näheren Inhalt der zu führenden Abschusslisten festzulegen.
(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich die durch Verordnung festgelegte Form zu verwenden und vollständig auszufüllen.
(3) Die Abschussliste ist während des Jagdjahres von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter in der von der Landesregierung bereit gestellten Form gemäß § 158 Abs. 4 zu führen. Die Eintragungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vorzunehmen, können aber binnen 14 Tagen noch von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter verändert werden, nach Ablauf dieser 14 Tage nur mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters. Danach können Änderungen nur mehr von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht zu nehmen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste während des jeweilig laufenden Jagdjahres sind ferner die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter und die Vertrauenspersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis spätestens 1. Februar jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Datenbank gemäß § 158 Abs. 4 zu übermitteln.
(5) Für umfriedete Eigenjagdgebiete gilt ausschließlich die Bestimmung des § 10 Abs. 4.
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