Gesamte Rechtsvorschrift AußStrG

Außerstreitgesetz

AußStrG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

I. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt - Anwendungsbereich und Parteien

§ 1 AußStrG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
  2. (2)Absatz 2Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
  3. (3)Absatz 3Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
Parteien

§ 2 AußStrG Parteien


  1. (1)Absatz einsParteien sind
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
    2. 2.Ziffer 2der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
    3. 3.Ziffer 3jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
    4. 4.Ziffer 4jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
  2. (2)Absatz 2Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
  3. (3)Absatz 3Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 3 AußStrG


  1. (1)Absatz einsHandlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.

§ 4 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instanz durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.
  2. (2)Absatz 2Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3§ 73a ZPO gilt sinngemäß.Paragraph 73 a, ZPO gilt sinngemäß.

§ 5 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDer Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen
    1. 1.Ziffer einseinen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn
      1. a)Litera adem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 277 Abs. 2 ABGB);dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (Paragraph 277, Absatz 2, ABGB);
      2. b)Litera ban eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält;
    2. 2.Ziffer 2für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn
      1. a)Litera aeine Partei noch nicht geboren ist (§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB);eine Partei noch nicht geboren ist (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB);
      2. b)Litera bdie Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB);die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und Absatz 3, ABGB);
      3. c)Litera csich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 ABGB ergeben;sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 271, ABGB ergeben;
      4. d)Litera deine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
  3. (3)Absatz 3Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.

§ 6 AußStrG Vertretungspflicht


  1. (1)Absatz einsIn Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger schutzberechtigter Personen, weiters – vorbehaltlich des § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger schutzberechtigter Personen, weiters – vorbehaltlich des Paragraph 162, – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
  3. (3)Absatz 3Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Kinder- und Jugendhilfeträger, Staatsanwälte oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht. Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden.

§ 7 AußStrG Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.
  2. (2)Absatz 2Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

2. Abschnitt - Verfahren

§ 8 AußStrG Einleitung des Verfahrens


  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.

§ 9 AußStrG Begehren


  1. (1)Absatz einsDer Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
  2. (2)Absatz 2Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 10 AußStrG Anbringen


  1. (1)Absatz einsAnträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist.
  3. (3)Absatz 3Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten.
  4. (4)Absatz 4Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist nachweislich zuzustellen.
  5. (5)Absatz 5Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
  6. (6)Absatz 6§ 86a ZPO gilt sinngemäß.Paragraph 86 a, ZPO gilt sinngemäß.

§ 10a AußStrG


Paragraph 10 a,

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11 AußStrG Zurücknahme des Antrags


  1. (1)Absatz einsVerfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.

§ 12 AußStrG Anhängigkeit des Verfahrens


  1. (1)Absatz einsEin Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
  2. (2)Absatz 2Ist derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig, so ist die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist.

§ 13 AußStrG Verfahrensführung


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Verfahren, die eine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich gewahrt wird.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.

§ 14 AußStrG Anleitungs- und Belehrungspflicht


§ 14.Paragraph 14,

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.

§ 15 AußStrG Rechtliches Gehör


§ 15.Paragraph 15,

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.

§ 16 AußStrG Sammlung der Entscheidungsgrundlagen


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.

§ 17 AußStrG Säumnisfolgen


§ 17.Paragraph 17,

Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen. Die Aufforderung zur Äußerung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 18 AußStrG Mündliche Verhandlung


  1. (1)Absatz einsSofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren dürfen Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Abs. 2 anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des § 6 Abs. 3, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren dürfen Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Absatz 2, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3,, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.
Öffentlichkeit

§ 19 AußStrG Öffentlichkeit


  1. (1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
    2. 2.Ziffer 2die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
    3. 3.Ziffer 3dies im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
  4. (4)Absatz 4Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
  5. (5)Absatz 5Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die Paragraphen 171, Absatz 2 und Absatz 3,, 173, 174 Absatz 2 und 175 Absatz 2, ZPO anzuwenden.

§ 20 AußStrG


  1. (1)Absatz einsAn der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder eine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl einer schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
  2. (2)Absatz 2Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 21 AußStrG Wiedereinsetzung


§ 21.Paragraph 21,

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen Paragraph 154,, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.

§ 22 AußStrG Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen


§ 22.Paragraph 22,

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 23 AußStrG Fristen


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

§ 24 AußStrG Zustellung


  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
  3. (3)Absatz 3Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.Durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in Paragraph 117, Absatz 2, ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.
Unterbrechung des Verfahrens

§ 25 AußStrG Unterbrechung des Verfahrens


  1. (1)Absatz einsDas Verfahren wird unterbrochen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln;
    2. 2.Ziffer 2der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;
    3. 3.Ziffer 3der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
    4. 4.Ziffer 4ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist,
    2. 2.Ziffer 2sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

§ 26 AußStrG


  1. (1)Absatz einsWährend der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht.Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 2 können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht.
  2. (2)Absatz 2Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf. Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem.
  4. (4)Absatz 4Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.

§ 27 AußStrG


  1. (1)Absatz einsWird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts oder Notars (§ 25 Abs. 1 Z 3), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts oder Notars (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (§ 25 Abs. 2 Z 1) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.

§ 28 AußStrG Ruhen des Verfahrens


  1. (1)Absatz einsSind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde.
  2. (2)Absatz 2Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden; Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
  4. (4)Absatz 4Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen.
  5. (5)Absatz 5Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
  6. (6)Absatz 6Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.

§ 29 AußStrG Innehalten


  1. (1)Absatz einsIst eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
  2. (2)Absatz 2Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstößt, ist selbständig anfechtbar.Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Absatz 2, verstößt, ist selbständig anfechtbar.

§ 30 AußStrG Vergleich


  1. (1)Absatz einsSoweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. § 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. Paragraph 132 a, Absatz 3, ZPO gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
Beweisverfahren

§ 31 AußStrG Beweisverfahren


  1. (1)Absatz einsZur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle Parteien dagegen aussprechen oder wenn das Gericht begründete Bedenken gegen Tatsachen hegt, die gesetzlich vermutet werden oder für die ein Beweismittel vorhanden ist, das vollen Beweis macht.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann Sachverständige bestellen, auch ohne vorher die Parteien über deren Person zu vernehmen. Wenn der Richter über die nötige Fachkunde verfügt, kann er vom Sachverständigenbeweis absehen.
  4. (4)Absatz 4Selbst in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hat das Gericht auch außerhalb dieser Vorgebrachtes zu berücksichtigen. Es darf auch außerhalb der Verhandlung Beweise aufnehmen, den Parteien ergänzende Angaben auftragen und sonstige Verfahrenshandlungen setzen.
  5. (5)Absatz 5Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei zu einer Vernehmung kommt, eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel (§ 79 Abs. 2) anwenden, wenn sie der Ladung oder Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet.Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei zu einer Vernehmung kommt, eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel (Paragraph 79, Absatz 2,) anwenden, wenn sie der Ladung oder Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht kann bei einer nach § 18 Abs. 2 anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.Das Gericht kann bei einer nach Paragraph 18, Absatz 2, anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.

§ 32 AußStrG


Paragraph 32,

Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.

§ 33 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

§ 34 AußStrG


Paragraph 34,

Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.

§ 35 AußStrG


Paragraph 35,

Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt - Beschlüsse

§ 36 AußStrG Entscheidungsgrundsätze


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.

§ 37 AußStrG Erfüllungsfrist


  1. (1)Absatz einsDie Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 ZPO sinngemäß.Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt Paragraph 409, Absatz 3, ZPO sinngemäß.

§ 38 AußStrG Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen


§ 38.Paragraph 38,

Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.

§ 39 AußStrG Inhalt von Beschlussausfertigungen


  1. (1)Absatz einsDie schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
    2. 2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Verfahrens;
    4. 4.Ziffer 4den Spruch;
    5. 5.Ziffer 5die Begründung.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch und die Begründung sind äußerlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
  5. (5)Absatz 5Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 40 AußStrG Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse


§ 40.Paragraph 40,

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.

§ 41 AußStrG Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen


§ 41.Paragraph 41,

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 42 AußStrG Rechtskraft


§ 42.Paragraph 42,

Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.

§ 43 AußStrG Beschlusswirkungen


  1. (1)Absatz einsMit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
  3. (3)Absatz 3Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
  4. (4)Absatz 4Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
  5. (5)Absatz 5Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.

§ 44 AußStrG Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit


  1. (1)Absatz einsSofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
  2. (2)Absatz 2Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

4. Abschnitt - Rekurs

§ 45 AußStrG Zulässigkeit des Rekurses


§ 45.Paragraph 45,

Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.

§ 46 AußStrG Rekursfrist


  1. (1)Absatz einsDie Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
  2. (2)Absatz 2Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

§ 47 AußStrG Form und Inhalt des Rekurses


  1. (1)Absatz einsDer Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
  3. (3)Absatz 3Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 ist nicht anzuwenden.Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

§ 48 AußStrG Rekursbeantwortung


  1. (1)Absatz einsWird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; § 47 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; Paragraph 47, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.
  3. (3)Absatz 3Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.

§ 49 AußStrG Zulässigkeit von Neuerungen


  1. (1)Absatz einsIm Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel sind soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich aus § 55 Abs. 2 nicht anderes ergibt.Im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel sind soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich aus Paragraph 55, Absatz 2, nicht anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
  3. (3)Absatz 3Waren die neu vorgebrachten Tatsachen zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhanden, so sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können.
Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz

§ 50 AußStrG Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz


  1. (1)Absatz einsWird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
    1. 1.Ziffer einseinen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
    2. 2.Ziffer 2eine Strafverfügung;
    3. 3.Ziffer 3die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67);die Zurückweisung eines Rechtsmittels (Paragraph 67,);
    4. 4.Ziffer 4einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.
  2. (2)Absatz 2Einen Beschluss nach Abs. 1 Z 4 darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.Einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer 4, darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.

§ 51 AußStrG Vorlage der Akten an das Rekursgericht


  1. (1)Absatz einsDas Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt.Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (Paragraph 50,) stattgibt.
  2. (2)Absatz 2Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Sache durch den angefochtenen Beschluss nicht oder nicht vollständig erledigt und soll das Verfahren über die noch unerledigten Punkte während des Rekursverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Rekursgericht Kopien oder Originale der auf den Gegenstand des Rekursverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Akten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.

§ 52 AußStrG Verfahren vor dem Rekursgericht


  1. (1)Absatz einsDas Rekursgericht hat eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Auch wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, hat das Rekursgericht den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu Anbringen anderer Parteien zu äußern, soweit dies erforderlich ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
  2. (2)Absatz 2Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden.

§ 53 AußStrG Entscheidungsgrundlagen


§ 53.Paragraph 53,

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.

§ 54 AußStrG Zurückweisung durch das Rekursgericht


  1. (1)Absatz einsDer Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einser unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;er unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
    2. 2.Ziffer 2er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
  2. (2)Absatz 2Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
Entscheidung über den Rekurs

§ 55 AußStrG Entscheidung über den Rekurs


  1. (1)Absatz einsIst der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Das Rekursgericht darf nur im Rahmen des Rekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Rekursgericht an das Rekursbegehren jedoch nicht gebunden; es kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
  3. (3)Absatz 3Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel nach den §§ 56 Abs. 1, 57 Z 1 oder 58 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 leide, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel nach den Paragraphen 56, Absatz eins,, 57 Ziffer eins, oder 58 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, leide, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
  4. (4)Absatz 4Hat das Gericht erster Instanz einem Rekurs selbst stattgegeben und hebt das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichts auf, so hat es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.

§ 56 AußStrG


  1. (1)Absatz einsWurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.

§ 57 AußStrG


Paragraph 57,

Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und

  1. 1.Ziffer einsdie Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des § 39 Abs. 4 - keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann,die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 4, - keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann,
  2. 2.Ziffer 2die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist,
  3. 3.Ziffer 3die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann,
  4. 4.Ziffer 4das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern,
  5. 5.Ziffer 5nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind oder
  6. 6.Ziffer 6andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen.

§ 58 AußStrG


  1. (1)Absatz einsIst selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
    1. 1.Ziffer einseiner Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde,
    den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Kommt eine Entscheidung nach Abs. 1 nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.Kommt eine Entscheidung nach Absatz eins, nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Abs. 3 vorzugehen, wennDas Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Absatz 3, vorzugehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
    2. 2.Ziffer 2anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat oder
    3. 3.Ziffer 3das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

§ 59 AußStrG Ausspruch des Rekursgerichts


  1. (1)Absatz einsDas Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
    1. 1.Ziffer einsdass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist;
    2. 2.Ziffer 2falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist.falls Ziffer eins, nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.
  3. (3)Absatz 3Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.Bei dem Ausspruch nach Absatz 2, sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.Gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz eins, Ziffer 2, kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.

§ 60 AußStrG Ausfertigung der Rekursentscheidung


  1. (1)Absatz einsDie schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die Namen der Richter zu enthalten, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
  2. (2)Absatz 2In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Rekursgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.

§ 61 AußStrG Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts


§ 61.Paragraph 61,

Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

5. Abschnitt - Revisionsrekurs

§ 62 AußStrG Zulässigkeit des Revisionsrekurses


  1. (1)Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
    1. 1.Ziffer einsüber den Kostenpunkt,
    2. 2.Ziffer 2über die Verfahrenshilfe sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Gebühren.
  3. (3)Absatz 3Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
  4. (4)Absatz 4Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Der Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
  5. (5)Absatz 5Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

§ 63 AußStrG Zulassungsvorstellung


  1. (1)Absatz einsÜbersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 62 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 62, Absatz eins, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen. § 65 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen. Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (§ 59 Abs. 3 letzter Satz).Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz).
  4. (4)Absatz 4Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
  5. (5)Absatz 5Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und, soweit vorgesehen, dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen. Davon ist auch das Gericht erster Instanz zu verständigen.

§ 64 AußStrG Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses


  1. (1)Absatz einsEin Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Der § 63 ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 63, ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.Im Fall eines Ausspruchs nach Absatz eins, ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

§ 65 AußStrG Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses


  1. (1)Absatz einsDie Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
  2. (2)Absatz 2Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
    3. 3.Ziffer 3das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;soweit der Revisionsrekurs auf Paragraph 66, Ziffer 4, gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
    6. 6.Ziffer 6bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 62, Absatz eins, der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

§ 66 AußStrG Revisionsrekursgründe


  1. (1)Absatz einsIn einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
    1. 1.Ziffer einsein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;ein Fall der Paragraphen 56,, 57 Ziffer eins, oder 58 gegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
    3. 3.Ziffer 3der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
    4. 4.Ziffer 4der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
  2. (2)Absatz 2Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.

§ 67 AußStrG Zurückweisung des Revisionsrekurses


§ 67.Paragraph 67,

Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

§ 68 AußStrG Revisionsrekursbeantwortung


  1. (1)Absatz einsWird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei
    1. 1.Ziffer einseinem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz;
    2. 2.Ziffer 2einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde;
    3. 3.Ziffer 3einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde.
  4. (4)Absatz 4Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach § 63 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 63, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
    2. 2.Ziffer 2beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach § 71 Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 71, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
    3. 3.Ziffer 3sonst beim Gericht erster Instanz.
  5. (5)Absatz 5Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.

§ 69 AußStrG Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof


  1. (1)Absatz einsIst ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Einen ordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.
  3. (3)Absatz 3Eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Einen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

§ 70 AußStrG Entscheidung über den Revisionsrekurs


  1. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
  2. (2)Absatz 2Über einen Revisionsrekurs nach § 64 kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.Über einen Revisionsrekurs nach Paragraph 64, kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
  3. (3)Absatz 3Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins,) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.

§ 71 AußStrG Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof


  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, nicht gebunden.
  2. (2)Absatz 2Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
  4. (4)Absatz 4Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des § 50 Abs. 1 Z 4 sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden.

6. Abschnitt - Abänderungsantrag

§ 72 AußStrG Zulässigkeit des Abänderungsantrags


§ 72.Paragraph 72,

Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.

§ 73 AußStrG Abänderungsantrag


  1. (1)Absatz einsNach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war,
    2. 2.Ziffer 2die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde,
    3. 3.Ziffer 3ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ZPO vorliegen,
    5. 5.Ziffer 5eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft, oder
    6. 6.Ziffer 6die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
  2. (2)Absatz 2Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.Ein Abänderungsgrund nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
  3. (3)Absatz 3Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.Ein Abänderungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.

§ 74 AußStrG Fristen für den Abänderungsantrag


  1. (1)Absatz einsDer Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2),die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
    2. 2.Ziffer 2die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Z 3),die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3,),
    3. 3.Ziffer 3das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4) oderdas strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Paragraph 73, Ziffer 4,) oder
    4. 4.Ziffer 4die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs. 1 Z 5 und 6).die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 5 und 6).
  3. (3)Absatz 3Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
  4. (4)Absatz 4Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
  5. (5)Absatz 5Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 angebracht werden.Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angebracht werden.

§ 75 AußStrG Form und Inhalt des Abänderungsantrags


  1. (1)Absatz einsDer Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Paragraph 74, ergibt.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 76 AußStrG Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Ist die Zuständigkeit in erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen, so ist der Antrag bei diesem einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht erster Instanz hat über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.

§ 77 AußStrG Entscheidung über den Abänderungsantrag


  1. (1)Absatz einsIst der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre.
  3. (3)Absatz 3Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.

7. Abschnitt - Kostenersatz

§ 78 AußStrG Kostenersatz


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
  2. (2)Absatz 2Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. § 132a Abs. 2 ZPO gilt ebenso sinngemäß.Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Paragraph 132 a, Absatz 2, ZPO gilt ebenso sinngemäß.

8. Abschnitt - Durchsetzung von Entscheidungen

§ 79 AußStrG Zwangsmittel im Verfahren


  1. (1)Absatz einsFür den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsGeldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt Paragraph 359, EO sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
    3. 3.Ziffer 3die zwangsweise Vorführung;
    4. 4.Ziffer 4die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.

§ 80 AußStrG Exekution


§ 80.Paragraph 80,

Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.

9. Abschnitt Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

§ 80a AußStrG


  1. (1)Absatz eins§ 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 528 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach Paragraph 254, ABGB sowie nach den Paragraphen 28,, 29 und 38 UbG und nach den Paragraphen 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.

II. Hauptstück - Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

1. Abschnitt - Abstammung

§ 81 AußStrG Anerkennung der Vaterschaft


  1. (1)Absatz einsÜber die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Anerkennenden sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenbuch und
    3. 3.Ziffer 3– soweit bekannt – Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren Geburtenbuch.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.
Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

§ 82 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren


  1. (1)Absatz einsVerfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.

§ 83 AußStrG


  1. (1)Absatz einsIn Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. Paragraph 17, ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
  5. (5)Absatz 5Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 5 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach Paragraph 74, Absatz 5, 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu enthalten.

§ 84 AußStrG Behandlung mehrerer Anträge


  1. (1)Absatz einsVerfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Setzt die Feststellung einer Abstammung nach dem anzuwendenden materiellen Recht die Feststellung der Nichtabstammung von einer anderen Person voraus, so
    1. 1.Ziffer einsist eine Verbindung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Abstammung vor der Entscheidung erster Instanz über die Feststellung der Nichtabstammung gestellt worden ist;ist eine Verbindung nach Absatz eins, nur zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Abstammung vor der Entscheidung erster Instanz über die Feststellung der Nichtabstammung gestellt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2hat das Gericht die Partei, welche die Feststellung der Abstammung begehrt, ohne dass ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung gestellt wurde, über die Rechtslage zu belehren und das Verfahren erforderlichenfalls auf längstens zwei Jahre zu unterbrechen;
    3. 3.Ziffer 3wird der Beschluss, mit dem die Feststellung ausgesprochen wird, nicht vor der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Nichtabstammung ausgesprochen wird, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Werden mehrere Personen auf Feststellung der Abstammung zum selben Kind in Anspruch genommen und kann nach dem anzuwendenden materiellen Recht nur die Abstammung von einer von ihnen festgestellt werden, so hat das Gericht den Beschluss über die Feststellung der Abstammung von einer Person mit der Abweisung der Anträge auf Feststellung der Abstammung von den anderen Personen zu verbinden. Der Beschluss über die Abweisung der Anträge kann nur gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung mit Rechtsmitteln und Abänderungsanträgen bekämpft und rechtskräftig werden.

§ 85 AußStrG Mitwirkungspflichten


  1. (1)Absatz einsSoweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äußerung aufzufordern. Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer rechtmäßigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der Abstammungsuntersuchung anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Zur Gewinnung von Gewebeproben mit Methoden, bei denen die körperliche Integrität nicht verletzt wird, hat das Gericht erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung und die Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges anzuordnen. Dabei sind die Organe der öffentlichen Sicherheit zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten der Vorführung und des Zwanges sind von der mitwirkungspflichtigen Person zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Abs. 1 genannten Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Absatz eins, genannten Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.

2. Abschnitt - Annahme an Kindes statt

Zustimmungserklärungen

§ 86 AußStrG Zustimmungserklärungen


  1. (1)Absatz einsErklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung über die Zustimmung ist in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 und die Vollmacht nach Abs. 2 haben das Wahlkind und den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (§ 88 Abs. 1), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden.Die Zustimmungserklärung nach Absatz eins und die Vollmacht nach Absatz 2, haben das Wahlkind und den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (Paragraph 88, Absatz eins,), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden.
  4. (4)Absatz 4Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht nach Abs. 2 abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Absatz eins, oder in einer Vollmacht nach Absatz 2, abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.

§ 87 AußStrG


  1. (1)Absatz einsEine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (Paragraph 40,) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrundegelegt werden.

§ 88 AußStrG Inkognitoadoption


  1. (1)Absatz einsDie Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Kinder- und Jugendhilfeträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen des Verzichtenden sind ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden allgemein zu beschreiben.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlussausfertigung, die den Verzichtenden zugestellt wird, darf keinen Hinweis auf den Namen oder den Wohnort des Annehmenden enthalten.
  4. (4)Absatz 4Tritt die Bedingung nach Abs. 1 nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.Tritt die Bedingung nach Absatz eins, nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.

§ 89 AußStrG Bewilligung


  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten:Der Bewilligungsbeschluss hat über Paragraph 39, hinaus zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
    2. 2.Ziffer 2den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;
    4. 4.Ziffer 4den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
    5. 5.Ziffer 5auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, ist in den Beschluss auch die Bescheinigung aufzunehmen, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, insbesondere wann und vom wem die Zustimmungen der Zentralen Behörden zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt worden sind; das Gericht hat zu diesem Zweck eine Äußerung des zuständigen Amts der Landesregierung einzuholen.Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, ist in den Beschluss auch die Bescheinigung aufzunehmen, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, insbesondere wann und vom wem die Zustimmungen der Zentralen Behörden zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt worden sind; das Gericht hat zu diesem Zweck eine Äußerung des zuständigen Amts der Landesregierung einzuholen.
Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 90 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsVor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
    1. 1.Ziffer einsdas minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 unddas minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105, und
    2. 2.Ziffer 2der Kinder- und Jugendhilfeträger.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Paragraph 104, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.

§ 91 AußStrG


Paragraph 91,

Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die Paragraphen 88 und 90 Absatz 2, entsprechend anzuwenden.

2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

§ 91a AußStrG Anerkennung und Verweigerungsgründe


  1. (1)Absatz einsEine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

§ 91b AußStrG Verfahren der Anerkennung


  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Annahme an Kindes statt beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland, und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.

§ 91c AußStrG Antrag auf Nichtanerkennung


§ 91c.Paragraph 91 c,

Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 91 a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

§ 91d AußStrG Vorrang des Völkerrechts


§ 91d.Paragraph 91 d,

Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 91 a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

3. Abschnitt -(weggefallen)

§ 92 AußStrG (weggefallen)


§ 92 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

4. Abschnitt - Eheangelegenheiten

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 93 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIn Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
  3. (3)Absatz 3In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.In das Verfahren nach Paragraph 98, EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.

§ 94 AußStrG


  1. (1)Absatz einsIn Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln.
  2. (2)Absatz 2Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Paragraph 43,) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.

§ 95 AußStrG Regelung der Scheidungsfolgen


  1. (1)Absatz einsIst eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Der Partei ist Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.
  2. (1a)Absatz eins aVor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
  3. (2)Absatz 2Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten; § 30 Abs. 2 ist anzuwenden. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten; Paragraph 30, Absatz 2, ist anzuwenden. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.
  4. (3)Absatz 3Verliert ein Ehegatte durch die Scheidung offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht, sofern dieser Ehegatte zustimmt und seine Sozialversicherungsnummer mitteilt, nach Rechtskraft des Beschlusses auf Scheidung den zuständigen Krankenversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zu verständigen. Die Verständigung hat Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

§ 96 AußStrG Beschluss auf Scheidung


  1. (1)Absatz einsDer Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten;
    2. 2.Ziffer 2den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluss ist zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
  4. (4)Absatz 4Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Absatz 4, auszustellen.

5. Abschnitt - Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

§ 97 AußStrG Anerkennung und Verweigerungsgründe


  1. (1)Absatz einsEine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

§ 98 AußStrG Verfahren der Anerkennung


  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den §§ 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den Paragraphen 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen.
  4. (4)Absatz 4Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.

§ 99 AußStrG Antrag auf Nichtanerkennung


§ 99.Paragraph 99,

Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

§ 100 AußStrG Vorrang des Völkerrechts


§ 100.Paragraph 100,

Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.

6. Abschnitt - Unterhalt

§ 101 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
  3. (3)Absatz 3Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.
Auskunftspflichten

§ 102 AußStrG Auskunftspflichten


  1. (1)Absatz einsPersonen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Absatz eins, nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Kindes zu.Die Auskunftsersuchen nach Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz stehen auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Kindes zu.
  4. (4)Absatz 4Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 103 AußStrG


Paragraph 103,

Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.

7. Abschnitt - Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 104 AußStrG Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger


  1. (1)Absatz einsMinderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht - spätestens anlässlich der Befragung - dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Entbehrt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach § 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.Entbehrt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach Paragraph 6,, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.

§ 104a AußStrG Kinderbeistand


  1. (1)Absatz einsIn Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2Der Kinderbeistand hat mit dem Minderjährigen den erforderlichen Kontakt zu pflegen und ihn über den Gang des Verfahrens zu informieren. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Einvernehmen mit dem Minderjährigen hat er dessen Meinung dem Gericht gegenüber zu äußern.
  3. (3)Absatz 3Der Kinderbeistand hat das Recht auf Akteneinsicht. Er ist von allen Terminen zu verständigen. Er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen und den Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch begleiten. Alle Anträge der Parteien sind ihm zu übersenden; von weiteren Personensorgeverfahren ist er durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Für die Ablehnung des Kinderbeistands gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Absatz eins, erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Justiz und die Stelle, die den Kinderbeistand namhaft gemacht hat, können die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen widerrufen. Liegt ein solcher Grund vor, hat ihn das Gericht zu entheben und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen anderen zu bestellen.Das Bundesministerium für Justiz und die Stelle, die den Kinderbeistand namhaft gemacht hat, können die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen widerrufen. Liegt ein solcher Grund vor, hat ihn das Gericht zu entheben und unter den Voraussetzungen des Absatz eins, einen anderen zu bestellen.

§ 105 AußStrG Befragung Minderjähriger


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.

§ 106 AußStrG Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers


§ 106.Paragraph 106,

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.

§ 106a AußStrG Familiengerichtshilfe


  1. (1)Absatz einsDie Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte.
  2. (2)Absatz 2Die Familiengerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Familiengerichtshilfe verletzen, kann das Gericht angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anordnen. § 20 Abs. 1 erster Satz ist bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht anzuwenden.Die Familiengerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Familiengerichtshilfe verletzen, kann das Gericht angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anordnen. Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz ist bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen haben den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinder- und Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht. Für die Ablehnung einer bei der Familiengerichtshilfe tätigen Person gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.

§ 106b AußStrG


Paragraph 106 b,

In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.

§ 106c AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird. Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Familiengerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe (§ 49 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988) als Familiengerichtshilfe.Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe (Paragraph 49, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1988) als Familiengerichtshilfe.
  3. (3)Absatz 3Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich. Sie sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gleich. Sie sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.

§ 107 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
    1. 1.Ziffer einskönnen sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
    2. 2.Ziffer 2ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
    3. 2a.Ziffer 2 aist § 31 Abs. 6 auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.ist Paragraph 31, Absatz 6, auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.
    4. 3.Ziffer 3können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
    5. 4.Ziffer 4findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
    1. 1.Ziffer einsder verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
    3. 3.Ziffer 3die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
    4. 4.Ziffer 4das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
    5. 5.Ziffer 5die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3,, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt Paragraph 29, entsprechend.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

§ 107a AußStrG Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen


  1. (1)Absatz einsIn Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.

§ 108 AußStrG Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte


§ 108.Paragraph 108,

Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.

§ 109 AußStrG Vereinbarungen über Obsorge und persönliche Kontakte


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte eine Niederschrift aufzunehmen. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht, das die Niederschrift aufgenommen hat, hat eine Ausfertigung der Niederschrift einer Vereinbarung nach Abs. 1 dem für die Entscheidung über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte zuständigen Gericht zu übermitteln.Das Gericht, das die Niederschrift aufgenommen hat, hat eine Ausfertigung der Niederschrift einer Vereinbarung nach Absatz eins, dem für die Entscheidung über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte zuständigen Gericht zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Standesbeamte hat das für die Entscheidung über die Obsorge zuständige Gericht unter Anschluss der Erklärungen der Eltern schriftlich über eine Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu informieren.Der Standesbeamte hat das für die Entscheidung über die Obsorge zuständige Gericht unter Anschluss der Erklärungen der Eltern schriftlich über eine Bestimmung der Obsorge (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu informieren.

§ 110 AußStrG Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte


  1. (1)Absatz einsDie zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine gerichtliche Entscheidung vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
  4. (4)Absatz 4Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.

§ 111 AußStrG Besuchsbegleitung


§ 111.Paragraph 111,

Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.

§ 111a AußStrG Anträge in das Ausland


  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. § 434 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Artikel 6, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Paragraph 434, Absatz 2, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Artikel 24, Absatz eins, HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. Paragraph 73 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.

§ 111b AußStrG


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 HKÜ entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 HKÜ erforderlichen Übersetzungen sowie die im Art. 28 HKÜ genannte Vollmacht für die ausländische Zentrale Behörde angeschlossen sind, und sodann den Antrag und die Beilagen unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Das Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Artikel 8, HKÜ entsprechen, ob die nach Artikel 24, Absatz eins, HKÜ erforderlichen Übersetzungen sowie die im Artikel 28, HKÜ genannte Vollmacht für die ausländische Zentrale Behörde angeschlossen sind, und sodann den Antrag und die Beilagen unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine im Art. 8 Abs. 2 lit. f HKÜ genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.Ist eine im Artikel 8, Absatz 2, Litera f, HKÜ genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ offensichtlich nicht gegeben, so hat das Gericht den Antrag, sofern er nicht verbessert werden kann, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Sind die Voraussetzungen des Artikel 3, HKÜ offensichtlich nicht gegeben, so hat das Gericht den Antrag, sofern er nicht verbessert werden kann, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

§ 111c AußStrG Anträge aus dem Ausland


  1. (1)Absatz einsAus dem Ausland einlangende Anträge auf Rückführung eines Kindes sind vordringlich zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Aufenthalt eines Kindes unter 16 Jahren unbekannt ist, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich in Österreich aufhält, hat das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde anlässlich eines Rückführungsantrags alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung zu treffen. Es ist zu diesem Zweck befugt, die Sicherheitsbehörden um die Mitwirkung an der Ermittlung des Aufenthaltes zu ersuchen und eine Abfrage beim zentralen Melderegister sowie beim Dachverband der Sozialversicherungsträger zu tätigen.
  3. (3)Absatz 3Sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 HKÜ vorliegen, hat das Bundesministerium für Justiz einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen auf Kosten des Bundes übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 HKÜ) und sodann an das zuständige Bezirksgerichts zu übersenden.Sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 9, HKÜ vorliegen, hat das Bundesministerium für Justiz einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen auf Kosten des Bundes übersetzen zu lassen (Artikel 24, Absatz eins, HKÜ) und sodann an das zuständige Bezirksgerichts zu übersenden.
  4. (4)Absatz 4Der zur Durchführung des Verfahrens zuständige Richter hat zugunsten des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe, bei bisher Unvertretenen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Entbehrt die gegnerische Partei einer Vertretung, so ist ihr auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.Der zur Durchführung des Verfahrens zuständige Richter hat zugunsten des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe, bei bisher Unvertretenen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu bewilligen (Paragraph 64, Absatz eins, ZPO). Entbehrt die gegnerische Partei einer Vertretung, so ist ihr auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat bei Bemühungen um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls (§ 13), bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen, die besondere Dringlichkeit des Verfahrens zu beachten. Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung nicht durch die freiwillige sofortige Rückführung des Kindes oder durch die Zurückziehung des Antrags entbehrlich wird. Die Anordnung der Rückführung ist mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden, sofern die zwangsweise Durchsetzung nicht noch von fehlenden Nachweisen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht insbesondere ausschließt, weil sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.Das Gericht hat bei Bemühungen um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls (Paragraph 13,), bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen, die besondere Dringlichkeit des Verfahrens zu beachten. Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung nicht durch die freiwillige sofortige Rückführung des Kindes oder durch die Zurückziehung des Antrags entbehrlich wird. Die Anordnung der Rückführung ist mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden, sofern die zwangsweise Durchsetzung nicht noch von fehlenden Nachweisen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht insbesondere ausschließt, weil sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre. Im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Zur Sicherung der Zwecke des HKÜ hat das Gericht erster Instanz in jeder Lage des Rückführungsverfahrens Maßnahmen zu setzen, um das Recht zum persönlichen Kontakt des zurückgelassenen Elternteils mit dem Kind bis zur endgültigen Entscheidung über die Rückführung des Kindes und deren Durchsetzung zu gewährleisten, soweit dem das Kindeswohl nicht entgegensteht.
  7. (7)Absatz 7Das Gericht kann bei der Durchführung einer Rückführung des Kindes oder eines Beschlusses zur Regelung des Rechts auf Kontakt den Kinder- und Jugendhilfeträger um Mitwirkung im Interesse des Kindes ersuchen.
  8. (8)Absatz 8Das Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm keine Entscheidung getroffen, so hat es dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 4) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.Das Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm keine Entscheidung getroffen, so hat es dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Absatz 4,) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

§ 111d AußStrG


  1. (1)Absatz einsIm Übrigen sind die Bestimmungen des 7. Abschnitts sinngemäß auch auf Verfahren nach dem HKÜ anzuwenden. Es ist tunlichst ein Kinderbeistand (§ 104a) zu bestellen.Im Übrigen sind die Bestimmungen des 7. Abschnitts sinngemäß auch auf Verfahren nach dem HKÜ anzuwenden. Es ist tunlichst ein Kinderbeistand (Paragraph 104 a,) zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Wurde ein selbständiger Beschluss zur Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung gefasst, so kommt diesem jedenfalls vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß, wobei die Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit anzuordnen ist, wenn sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre. Einwendungen gegen die Vollstreckung des Beschlusses sind nur noch zu berücksichtigen, soweit die nun eingewendeten Umstände im Verfahren zur Anordnung der Rückführung noch nicht geprüft wurden oder soweit nachträglich Umstände eingetreten sind, die das Wohl des Kindes gefährden.Wurde ein selbständiger Beschluss zur Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung gefasst, so kommt diesem jedenfalls vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu. Im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß, wobei die Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit anzuordnen ist, wenn sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre. Einwendungen gegen die Vollstreckung des Beschlusses sind nur noch zu berücksichtigen, soweit die nun eingewendeten Umstände im Verfahren zur Anordnung der Rückführung noch nicht geprüft wurden oder soweit nachträglich Umstände eingetreten sind, die das Wohl des Kindes gefährden.

§ 111e AußStrG


Paragraph 111 e,

Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen, so ist das Rückführungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 zu unterbrechen. Wird dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig und rechtskräftig zugewiesen, ist das Rückführungsverfahren einzustellen. Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen, so ist das Rückführungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, zu unterbrechen. Wird dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig und rechtskräftig zugewiesen, ist das Rückführungsverfahren einzustellen.

§ 111f AußStrG


Paragraph 111 f,

Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllten die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllten die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

8. Abschnitt - Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr

§ 112 AußStrG Vollstreckbarerklärung


  1. (1)Absatz einsAusländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönliche Kontakte können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.

§ 113 AußStrG Verweigerungsgründe


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist;
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

§ 114 AußStrG Verfahren der Vollstreckbarerklärung


  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.
  3. (3)Absatz 3Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
  4. (4)Absatz 4Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Vollstreckung kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Ein Kostenersatz findet nicht statt.

§ 115 AußStrG Anerkennung


§ 115.Paragraph 115,

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 116 AußStrG Vorrang des Völkerrechts


§ 116.Paragraph 116,

Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.

§ 116a AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie betroffene Person kann in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der betroffenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Die Zustellung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat zu eigenen Handen zu erfolgen; der Rechtsbeistand im Verfahren hat ihr dessen Inhalt in geeigneter Weise zu erläutern.
  3. (3)Absatz 3Kann die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich bei Erhalt ohne ihre psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses verschaffen könnte.
  4. (4)Absatz 4Will die betroffene Person Beschlüsse anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

9. Abschnitt - Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen

§ 117 AußStrG Verfahrenseinleitung


  1. (1)Absatz einsDas Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
  2. (2)Absatz 2Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

§ 117a AußStrG Befassung des Erwachsenenschutzvereins


  1. (1)Absatz einsLiegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht zunächst den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4a ErwSchVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren und über den sozialversicherungsrechtlichen Status (Versicherungsdatenauszug, zuständiger Versicherungsträger) sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht zunächst den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) mit der Abklärung (Paragraph 4 a, ErwSchVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren und über den sozialversicherungsrechtlichen Status (Versicherungsdatenauszug, zuständiger Versicherungsträger) sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Die betroffene Person ist unverzüglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen.

§ 118 AußStrG Erstanhörung


  1. (1)Absatz einsSetzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich einen persönlichen Eindruck von der vom Verfahren betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens, die Aufgaben eines Rechtsbeistands im Verfahren und die Möglichkeit, einen solchen selbst zu wählen, zu unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. Eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Kann sich das Gericht wegen aus dem Aufenthalt der betroffenen Person resultierender unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann die Erstanhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

§ 119 AußStrG Rechtsbeistand im Verfahren


§ 119.Paragraph 119,

Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Er ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat.

§ 120 AußStrG Einstweiliger Erwachsenenvertreter


  1. (1)Absatz einsErfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Die Abklärung und die Erstanhörung sind unverzüglich nachzuholen.
  3. (3)Absatz 3Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. § 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Paragraph 123, – ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4 und 5 – und Paragraph 126, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 120a AußStrG Sachverständigengutachten


§ 120a.Paragraph 120 a,

Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. § 31 Abs. 6 ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann. Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (Paragraph 119,) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. Paragraph 31, Absatz 6, ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.

§ 121 AußStrG Mündliche Verhandlung


  1. (1)Absatz einsÜber die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt.
  2. (2)Absatz 2Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand (§ 119), ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand (Paragraph 119,), ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.
  3. (3)Absatz 3Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt dies nicht oder gefährdet die Teilnahme an der Verhandlung das Wohl der betroffenen Person, so kann das Gericht auch ohne sie verhandeln.
  4. (4)Absatz 4Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen. Wenn dies die betroffene Person beantragt oder das Gericht für erforderlich hält, haben ein Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins die Abklärung und der Sachverständige das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Bei entsprechenden Hinweisen kann auch ein informierter Mitarbeiter des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Sofern eine rechtsunkundige Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, ist sie über die Grundzüge der Erwachsenenvertretung zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

§ 122 AußStrG Einstellung


  1. (1)Absatz einsGelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oderdie betroffene Person von der Anregung (Paragraph 117,) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
    2. 2.Ziffer 2ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
  3. (3)Absatz 3Im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen.
  4. (4)Absatz 4Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Erwachsenenschutzverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

§ 123 AußStrG Bestellung


  1. (1)Absatz einsDer Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters;
    4. 4.Ziffer 4den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) undden konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (Paragraph 128,) und
    5. 5.Ziffer 5den Ausspruch über die Kosten.
  2. (2)Absatz 2Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person möglichst verständlich zu begründen.

§ 124 AußStrG Kosten


§ 124.Paragraph 124,

Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

§ 125 AußStrG Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters


§ 125.Paragraph 125,

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (Paragraph 123, Absatz eins,), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

§ 126 AußStrG Verständigungspflichten


  1. (1)Absatz einsVon der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben. Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

§ 127 AußStrG Angehörige


  1. (1)Absatz einsVon der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs. 1 ABGB) zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will.Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (Paragraph 244, Absatz eins, ABGB) zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich unter solchen Angehörigen im Rahmen der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein kein Einvernehmen über die Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters, so hat das Gericht diese Angehörigen zu hören.
  3. (3)Absatz 3Einem Angehörigen im Sinn des Abs. 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.Einem Angehörigen im Sinn des Absatz eins,, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.
  4. (4)Absatz 4Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Abs. 1 nicht mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden oder ist er zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verständigung desselben abzusehen.Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Absatz eins, nicht mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden oder ist er zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verständigung desselben abzusehen.

§ 128 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen. § 125 gilt nur für den Beschluss über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen. Paragraph 125, gilt nur für den Beschluss über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die in Abs. 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119) zu. Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen.Das Gericht hat die in Absatz eins, genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (Paragraph 119,) zu. Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat im Verfahren
    1. 1.Ziffer einsüber die Erneuerung der Erwachsenenvertretung und
    2. 2.Ziffer 2zur Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, wenn diese auf die Zustimmung zu einzelnen oder Arten von medizinischen Behandlungen, die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder auf einzelne oder Arten von Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes erweitert werden soll,
    den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. In allen anderen Verfahren kann sich das Gericht, wenn es das für erforderlich hält, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen sowie, ausgenommen im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht. Über das Einbringen des Antrags ist eine Bestätigung auszustellen. Unterbleibt eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, so hat das Gericht deren Beendigung durch Beschluss festzustellen.Das Gericht hat die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht. Über das Einbringen des Antrags ist eine Bestätigung auszustellen. Unterbleibt eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, so hat das Gericht deren Beendigung durch Beschluss festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

§ 129 AußStrG


§ 129.Paragraph 129,

Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. § 120 Abs. 2 und § 126 gelten sinngemäß. Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. Paragraph 120, Absatz 2 und Paragraph 126, gelten sinngemäß.

§ 130 AußStrG


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des § 259 Abs. 1 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorzulegen.Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des Paragraph 259, Absatz eins, ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann dem Erwachsenenvertreter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. Soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist, kann das Gericht die Verpflichtung zum Lebenssituationsbericht auch einschränken.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters und – soweit dies dem Gericht bekannt ist – über dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.

§ 131 AußStrG


  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zu einer medizinischen Behandlung der betroffenen Person,
    2. 2.Ziffer 2die Ersetzung der von einem solchen Vertreter verweigerten Zustimmung sowie
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten zu einer Forschung an der betroffenen Person, die diese ablehnt,
    hat das Gericht zur Vertretung der betroffenen Person den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat überdies einen Sachverständigen beizuziehen. Das Verfahren ist auch dann fortzusetzen, wenn die medizinische Behandlung zwischenzeitig beendet worden ist.hat das Gericht zur Vertretung der betroffenen Person den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat überdies einen Sachverständigen beizuziehen. Das Verfahren ist auch dann fortzusetzen, wenn die medizinische Behandlung zwischenzeitig beendet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu machen und, wenn die betroffene Person zu erkennen gibt, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will, den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4b ErwSchVG) zu beauftragen. Ergeben sich bereits im Rahmen der Abklärung nach §§ 117a bzw. 128 Abs. 3 Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung der betroffenen Person, so ist das Gericht zu verständigen und mit dessen Einvernehmen sogleich die ergänzende Abklärung vorzunehmen. Den persönlichen Eindruck von der betroffenen Person kann das Gericht diesfalls im Rahmen der Erstanhörung nach § 118 gewinnen.Im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu machen und, wenn die betroffene Person zu erkennen gibt, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will, den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) mit der Abklärung (Paragraph 4 b, ErwSchVG) zu beauftragen. Ergeben sich bereits im Rahmen der Abklärung nach Paragraphen 117 a, bzw. 128 Absatz 3, Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung der betroffenen Person, so ist das Gericht zu verständigen und mit dessen Einvernehmen sogleich die ergänzende Abklärung vorzunehmen. Den persönlichen Eindruck von der betroffenen Person kann das Gericht diesfalls im Rahmen der Erstanhörung nach Paragraph 118, gewinnen.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren außerdem zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren außerdem zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren auf Antrag der vertretenen Person und des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters sowie von Amts wegen, etwa auf Grund der Mitteilung einer behandelnden Person oder eines Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe, einzuleiten. Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach § 118 Abs. 4, § 120a und § 121 Abs. 6 zu beurteilen. Die dem Bund erwachsenen Kosten sind der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.Das Gericht hat die in den Absatz eins bis 3 genannten Verfahren auf Antrag der vertretenen Person und des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters sowie von Amts wegen, etwa auf Grund der Mitteilung einer behandelnden Person oder eines Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe, einzuleiten. Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a und Paragraph 121, Absatz 6, zu beurteilen. Die dem Bund erwachsenen Kosten sind der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

§ 131a AußStrG Anwendungsbereich


§ 131a.Paragraph 131 a,

Dieser Abschnitt regelt

  1. 1.Ziffer einsdas Verfahren und die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen zum Schutz von Erwachsenen aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über
    1. a.Litera adie Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen gesetzlichen Vertreters für Erwachsene sowie die Änderung dessen Wirkungskreises,
    2. b.Litera bden Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,
    3. c.Litera cihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines gesetzlichen Vertreters, oder
    4. d.Litera ddie pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters,
  2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen sowie die Durchsetzung solcher Maßnahmen zum Schutz der Person.

§ 131b AußStrG Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe


  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wennDie Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oderdie Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

§ 131c AußStrG Verfahren der Anerkennung


  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis
    ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
  3. (3)Absatz 3Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
  4. (4)Absatz 4Ein Kostenersatz findet nicht statt.
  5. (5)Absatz 5Ist die ausländische Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.Ist die ausländische Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 130 Abs. 3 sowie § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.Die Verständigungspflichten des Paragraph 126, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 3, sowie Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.

§ 131d AußStrG Antrag auf Nichtanerkennung


§ 131d.Paragraph 131 d,

Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 131 b, und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

§ 131e AußStrG Vollstreckbarerklärung


  1. (1)Absatz einsEntscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  3. (3)Absatz 3Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 b, Absatz 4, sinngemäß.

§ 131f AußStrG Verfahren der Vollstreckbarerklärung


  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs. 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in Paragraph 131 c, Absatz 2, genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt § 131c Abs. 3 bis 6 sinngemäß.Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 c, Absatz 3, bis 6 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.

§ 131g AußStrG Durchsetzung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen


  1. (1)Absatz einsSoweit eine ausländische Maßnahme zum Schutz der Person eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) zwangsweise durchzusetzen ist, ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ausgeschlossen.Soweit eine ausländische Maßnahme zum Schutz der Person eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) zwangsweise durchzusetzen ist, ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Das Gericht kann Entscheidungen, die nicht das Recht auf persönliche Kontakte betreffen, auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anzuordnen. Das Gericht kann Entscheidungen, die nicht das Recht auf persönliche Kontakte betreffen, auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des schutzbedürftigen Erwachsenen gefährdet.

10. Abschnitt - Vermögensrechte Pflegebefohlener

§ 132 AußStrG Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge


  1. (1)Absatz einsDas Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
  2. (2)Absatz 2Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (§§ 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (§ 221 ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (Paragraphen 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (Paragraph 221, ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.

§ 133 AußStrG Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens


  1. (1)Absatz einsBestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach die vertretene Person nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hintanzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Sind mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15 000 Euro wesentlich übersteigt.Sind mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15 000 Euro wesentlich übersteigt.
  3. (3)Absatz 3In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl der vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit eines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (§ 1 ErwSchVG) zu überwachen.In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl der vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit eines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (Paragraph eins, ErwSchVG) zu überwachen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß Paragraph 102, auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Pflegschaftsrechnung

§ 134 AußStrG Pflegschaftsrechnung


§ 134.Paragraph 134,

Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.

§ 135 AußStrG


  1. (1)Absatz einsEltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsorge gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
  2. (2)Absatz 2Nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.Nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.
  3. (3)Absatz 3Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 15 000 Euro mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.

§ 136 AußStrG Inhalt und Beilagen der Rechnung


  1. (1)Absatz einsIn der Rechnung ist zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (Paragraph 135, Absatz 4,), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.

§ 137 AußStrG Bestätigung der Rechnung, Entschädigung


  1. (1)Absatz einsErgeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 133, Absatz 4, zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Zugleich mit der Entscheidung oder – bei Befreiung von der Rechnungslegung – unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs. 1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§ 66 Abs. 1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.Zugleich mit der Entscheidung oder – bei Befreiung von der Rechnungslegung – unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach Paragraph 66, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht der vertretenen Person, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 138 AußStrG Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung


  1. (1)Absatz einsFür den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat der vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Paragraphen 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat der vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an die vertretene Person oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist sie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern die zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass eine Anmerkung der Minderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.Nach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist sie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach Paragraph 133, Absatz 4, sind aufzuheben, sofern die zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass eine Anmerkung der Minderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

§ 139 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Paragraph 116 a, Absatz eins,, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. (2)Absatz 2Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

11. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen

§ 140 AußStrG Schutz des Privat- und Familienlebens


  1. (1)Absatz einsMündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen.Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (Paragraph 301, Absatz eins, StGB).
  3. (3)Absatz 3Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (Paragraph 301, Absatz 2, zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.

§ 141 AußStrG Vertraulichkeit der Daten


  1. (1)Absatz einsAuskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand darf das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (§ 157) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und – soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand darf das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (Paragraph 157,) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und – soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person und Informationen zu deren Gesundheitszustand nur erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Auskünfte zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, erforderlich sind oder
    2. 2.Ziffer 2die vertretene Person gesetzlich zur Mitwirkung an einem behördlichen Verfahren verpflichtet ist, die gewünschten Auskünfte für die angegebenen Zwecke erforderlich sind und die Behörde die Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise erhalten kann.
    Das ersuchte Gericht und die ersuchende Stelle haben das Geheimhaltungsinteresse der vertretenen Person zu wahren. Das ersuchte Gericht hat die vertretene Person und ihren gesetzlichen Vertreter über die erteilten Auskünfte zu informieren. Im Fall der Z 1 darf diese Verständigung solange unterbleiben, als sonst der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.Das ersuchte Gericht und die ersuchende Stelle haben das Geheimhaltungsinteresse der vertretenen Person zu wahren. Das ersuchte Gericht hat die vertretene Person und ihren gesetzlichen Vertreter über die erteilten Auskünfte zu informieren. Im Fall der Ziffer eins, darf diese Verständigung solange unterbleiben, als sonst der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

§ 142 AußStrG Bevollmächtigung


§ 142.Paragraph 142,

In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.

III. Hauptstück - Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt - Vorverfahren

§ 143 AußStrG Einleitung des Verfahrens


  1. (1)Absatz einsDas Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
  2. (2)Absatz 2Befindet sich die Verlassenschaft ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl. Nr. L vom 27.7.2012 S. 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.Befindet sich die Verlassenschaft ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Artikel 10, Absatz 2, oder Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl. Nr. L vom 27.7.2012 Sitzung 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.

§ 144 AußStrG Eingaben


  1. (1)Absatz einsEingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (Paragraph 3, GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.
  2. (2)Absatz 2Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht zielen, sind an das Gericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtskommissär hat den Akt unverzüglich dem Gericht vorzulegen, wenn es dies verlangt oder eine Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist.

§ 145a AußStrG Erhebungen und Registereintragungen


  1. (1)Absatz einsUmfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdurch Befragung von Auskunftspersonen;
    2. 2.Ziffer 2durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtskommissär hat die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen, sei es als Vertretener oder Vertreter, eingetragen ist, zu registrieren.

§ 145 AußStrG Todesfallaufnahme


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.Der Gerichtskommissär (Paragraph 2, GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten;
    3. 3.Ziffer 3die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat;
    4. 4.Ziffer 4die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen;
    5. 5.Ziffer 5Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben;
    6. 6.Ziffer 6Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

§ 146 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtskommissär kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn des Verstorbenen, als Vertrauenspersonen beizuziehen; diese sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Findet der Gerichtskommissär Fremdgelder, Kassenschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so hat er diese ohne nähere Einsicht sicherzustellen und der Dienstbehörde zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtskommissär hat den Tod von Personen, die aus öffentlichen Kassen fortlaufende Zahlungen erhalten haben, der auszahlenden Stelle unverzüglich zu melden, wenn diese nicht schon offenkundig Kenntnis davon hat.
  4. (4)Absatz 4Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gerichtskommissär verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.

§ 147 AußStrG Sicherung der Verlassenschaft


  1. (1)Absatz einsBesteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat der Gerichtskommissär die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Als Sicherungsmaßnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.
  4. (4)Absatz 4Ist im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO ein ausländisches Gericht zuständig, so sind zur Sicherung von Verlassenschaftsvermögen, das sich in Österreich befindet, die Abs. 1 und 2 sowie § 146 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.Ist im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, EuErbVO ein ausländisches Gericht zuständig, so sind zur Sicherung von Verlassenschaftsvermögen, das sich in Österreich befindet, die Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 146, Absatz eins, entsprechend anzuwenden.

§ 148 AußStrG Freigabe


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtskommissär kann - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.
  2. (2)Absatz 2Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben.

§ 149 AußStrG Sperren


§ 149.Paragraph 149,

Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (§ 148) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes. Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (Paragraph 148,) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.

§ 150 AußStrG Ausfolgungsverfahren


§ 150.Paragraph 150,

Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt. Im Fall des Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.

Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen

§ 151 AußStrG Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen


§ 151.Paragraph 151,

Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

§ 152 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtskommissär hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äußere Mängel anhafteten, anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist zum Verlassenschaftsakt zu nehmen. Der Tag der Aufnahme in den Akt ist auf der Abschrift zu vermerken. Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Urschrift ist bei Gericht zu verwahren, soweit sich aus § 111 Abs. 2 NO nichts anderes ergibt.Die Urschrift ist bei Gericht zu verwahren, soweit sich aus Paragraph 111, Absatz 2, NO nichts anderes ergibt.
  4. (4)Absatz 4Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat der Gerichtskommissär die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit abhängt, zu befragen und dies im Übernahmeprotokoll anzuführen.

§ 153 AußStrG Unterbleiben der Abhandlung


  1. (1)Absatz einsSind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 5 000 Euro oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.
  2. (2)Absatz 2Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.
Überlassung an Zahlungs statt

§ 154 AußStrG Überlassung an Zahlungs statt


  1. (1)Absatz einsIst auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Das Vermögen ist zu verteilen:
    1. 1.Ziffer einszunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO;zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
    2. 2.Ziffer 2sodann an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;
    3. 3.Ziffer 3schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

§ 155 AußStrG


  1. (1)Absatz einsÜbersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 5 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (Paragraph 174,).
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gegenstände, die übergeben werden;
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
    3. 3.Ziffer 3welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

2. Abschnitt - Verlassenschaftsabhandlung

§ 156 AußStrG Vertretungsvorsorge


  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b zu bestellen.Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Bedarf ein Minderjähriger oder eine sonst schutzberechtigte Person eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.

§ 157 AußStrG Erbantrittserklärung


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 zu enthalten.Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 184, Absatz 3, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
  3. (3)Absatz 3Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter einer schutzberechtigten Person die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist - sofern dies nicht schon geschehen ist - zur Vorbereitung des Verfahrens nach § 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist - sofern dies nicht schon geschehen ist - zur Vorbereitung des Verfahrens nach Paragraph 184, ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
Unbekannte Erben und Noterben

§ 158 AußStrG Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte


  1. (1)Absatz einsSind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 159 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
    2. 2.Ziffer 2die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
    4. 4.Ziffer 4die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
  2. (2)Absatz 2Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.

§ 160 AußStrG Widersprechende Erbantrittserklärungen


§ 160.Paragraph 160,

Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen. Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (Paragraph 184,), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.

§ 160a AußStrG Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse und Bestreitung des Erbrechts bei fremdem Erbstatut


§ 160a.Paragraph 160 a,

Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Art. 59 Abs. 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden. Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Artikel 59, Absatz 3, EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die Paragraphen 161, bis 163 entsprechend anzuwenden.

Entscheidung über das Erbrecht

§ 161 AußStrG Entscheidung über das Erbrecht


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (Paragraph 36, Absatz 2,) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
  2. (2)Absatz 2Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.

§ 162 AußStrG


Paragraph 162,

Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen zur Bevollmächtigung eines Vertreters eine Frist zu setzen.

§ 163 AußStrG


  1. (1)Absatz einsVereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der Paragraphen 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.

§ 164 AußStrG


Paragraph 164,

Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der §§ 160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen. Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der Paragraphen 160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen.

Inventar

§ 165 AußStrG Inventar


  1. (1)Absatz einsEin Inventar ist zu errichten,
    1. 1.Ziffer einswenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
    6. 6.Ziffer 6soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
    7. 7.Ziffer 7wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (Paragraph 174,).

§ 166 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDas Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
  2. (2)Absatz 2Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
  3. (3)Absatz 3Zur Feststellung der Zugehörigkeit zur Verlassenschaft sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.

§ 167 AußStrG


  1. (1)Absatz einsBewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse einer schutzberechtigten Person oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
  2. (2)Absatz 2Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.
  3. (3)Absatz 3Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.
Verfahren zur Errichtung des Inventars

§ 168 AußStrG Verfahren zur Errichtung des Inventars


  1. (1)Absatz einsBei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (§ 146 Abs. 1). Den Pflichtteilsberechtigten steht es frei, der Schätzung beizuwohnen und sich dazu zu äußern.Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (Paragraph 146, Absatz eins,). Den Pflichtteilsberechtigten steht es frei, der Schätzung beizuwohnen und sich dazu zu äußern.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.

§ 169 AußStrG


Paragraph 169,

Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.

§ 170 AußStrG Vermögenserklärung


§ 170.Paragraph 170,

Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.

Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

§ 171 AußStrG Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft


§ 171.Paragraph 171,

Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (Paragraph 810, ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.

§ 172 AußStrG


Paragraph 172,

Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (Paragraph 810, ABGB) auszustellen.

§ 173 AußStrG


  1. (1)Absatz einsEinigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach Paragraph 810, ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (Paragraphen 160, ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.
  2. (2)Absatz 2Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern.

§ 174a AußStrG Pflegeleistungen


§ 174a.Paragraph 174 a,

Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen. Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (Paragraphen 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.

Rechte der Gläubiger

§ 174 AußStrG Rechte der Gläubiger


  1. (1)Absatz einsWird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraphen 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.

§ 175 AußStrG


Paragraph 175,

Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu. Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu.

§ 176 AußStrG Zur Einantwortung erforderliche Nachweise


  1. (1)Absatz einsAlle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Absatz eins, zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (Paragraph 56, ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Einantwortung

§ 177 AußStrG Einantwortung


§ 177.Paragraph 177,

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB). Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (Paragraph 797, ABGB).

§ 178 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDer Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
    3. 3.Ziffer 3den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
    4. 4.Ziffer 4die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (Paragraph 800, ABGB).
  2. (2)Absatz 2Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsjede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (Paragraphen 707 bis 709 ABGB);
    2. 2.Ziffer 2jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (Paragraph 176, Absatz 2,) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen. Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen. Über eine Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.
  5. (5)Absatz 5Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
  6. (6)Absatz 6Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (Paragraph 186, Absatz eins,) mit den Angaben nach Absatz eins, auszustellen.

§ 179 AußStrG


Paragraph 179,

Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre (§ 149) aus. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre (Paragraph 149,) aus.

§ 180 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.

§ 181 AußStrG Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils


  1. (1)Absatz einsMehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (Paragraphen 766, ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
  2. (2)Absatz 2Sind schutzberechtigte Personen beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
  3. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.

§ 181a AußStrG Verfahren bei ausländischem Erbstatut


§ 181a.Paragraph 181 a,

Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.

§ 181b AußStrG Europäisches Nachlasszeugnis


  1. (1)Absatz einsSoweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.

3. Abschnitt - Verfahren außerhalb der Abhandlung

§ 182 AußStrG Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung


  1. (1)Absatz einsÜber Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
  4. (4)Absatz 4Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.

§ 182a AußStrG Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels


§ 182a.Paragraph 182 a,

Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden. Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Artikel 31, EuErbVO zu entscheiden.

§ 183 AußStrG Änderungen der Abhandlungsgrundlagen


  1. (1)Absatz einsWerden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist § 178 Abs. 2 anzuwenden.Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist Paragraph 178, Absatz 2, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden.Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der Paragraphen 153, ff zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.Werden Urkunden im Sinne des Paragraph 151, nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach Paragraph 152, vorzugehen.

§ 184 AußStrG Erblose Verlassenschaft


  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach Paragraph 178, erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.

§ 184a AußStrG Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO


§ 184a.Paragraph 184 a,

Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, EuErbVO anzuerkennen ist (Artikel 39, Absatz 2, EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Artikel 45, bis 58 EuErbVO geregelt ist.

§ 185 AußStrG Allgemeine Anordnungen


§ 185.Paragraph 185,

Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.

IV. Hauptstück - Beurkundungen

§ 186 AußStrG Amtsbestätigungen, Zeugnisse


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.

§ 187 AußStrG Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht - nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung - auch eindeutig lesbaren
    1. 1.Ziffer einsPapierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder
    2. 2.Ziffer 2elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck
    durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten - der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).
  2. (2)Absatz 2Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen
    1. 1.Ziffer einsOrt und Tag der Beglaubigung;
    2. 2.Ziffer 2ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
    3. 3.Ziffer 3ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
  3. (3)Absatz 3Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,
    1. 1.Ziffer einsob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
  4. (4)Absatz 4Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß Paragraph 91 b, Absatz 2, GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.Im Übrigen sind die Paragraphen 91 b und 91d GOG anzuwenden.

§ 188 AußStrG Beglaubigung von Unterschriften


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten - die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsseine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist undseine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im Paragraph 55, Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist, und
    3. 3.Ziffer 3er die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt.
    Der Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde (beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch unterfertigter Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in elektronischer Form unter Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz zu erfolgen. Die beglaubigten Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Falls der Antragsteller nicht anderes bestimmt, sind die Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB; Paragraph 4, Absatz 2, SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er - unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt - dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
  4. (4)Absatz 4Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort - seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß Paragraph 91 b, Absatz 2, GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.Im Übrigen sind die Paragraphen 91 b und 91d GOG anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
    1. 1.Ziffer einsdie händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes,die händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Absatz eins bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Absatz 7,), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (Paragraph 187,) sowie die Überbeglaubigung (Paragraph 189,) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes,
    2. 2.Ziffer 2die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.

§ 189 AußStrG Überbeglaubigung


§ 189.Paragraph 189,

Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß. Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. Paragraph 188, gilt sinngemäß.

§ 190 AußStrG Beglaubigung von Übersetzungen


  1. (1)Absatz einsDie genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (Paragraphen 14,, 8 Absatz 5, SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.

§ 191 AußStrG Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen


§ 191.Paragraph 191,

Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

§ 192 AußStrG (weggefallen)


§ 192 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

§ 193 AußStrG (weggefallen)


§ 193 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

§ 194 AußStrG (weggefallen)


§ 194 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

§ 195 AußStrG (weggefallen)


§ 195 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

§ 196 AußStrG (weggefallen)


§ 196 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

§ 197 AußStrG (weggefallen)


§ 197 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

§ 198 AußStrG (weggefallen)


§ 198 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

VI. Hauptstück - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 199 AußStrG In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
  2. (2)Absatz 2§ 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.Paragraph 122, Absatz 3 und 4, Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 127 und Paragraph 130, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.

§ 200 AußStrG Aufhebung von Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsAufgehoben werden
    1. 1.Ziffer einsdas Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 208;
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl. Nr. 205/1860;
    3. 3.Ziffer 3die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654;die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. römisch eins S 654;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. I S 80;die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. römisch eins S 80;
    5. 5.Ziffer 5Artikel V des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;
    6. 6.Ziffer 6Artikel VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973.Artikel römisch VIII Paragraph 3, Absatz eins, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.Die nach Absatz eins, aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.

§ 201 AußStrG Verweise


§ 201.Paragraph 201,

Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, verwiesen wird, gilt dies sinngemäß als Verweis auf das Erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.

Übergangsbestimmungen

§ 202 AußStrG Übergangsbestimmungen


§ 202.Paragraph 202,

Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.

§ 203 AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 7 Abs. 1) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (Paragraph 7, Absatz eins,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (§ 11) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (Paragraph 11,) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (Paragraph 24, Absatz 3,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (Paragraphen 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 43 und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (Paragraphen 43 und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des Paragraph 52, (Paragraphen 45 bis 51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Paragraph 52, ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (Paragraphen 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
  9. (9)Absatz 9Die Bestimmungen über den Kostenersatz sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (§§ 79 und 80) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (Paragraphen 79 und 80) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.

§ 204 AußStrG


  1. (1)Absatz einsAuf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (Paragraph 93, Absatz eins, letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (Paragraph 95, Absatz 2,) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (Paragraph 102,) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (Paragraph 104, Absatz 3,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (Paragraph 110,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraphen 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8§ 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.Paragraph 130, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.

§ 205 AußStrG


Paragraph 205,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.

§ 206 AußStrG


Paragraph 206,

Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden. Die Bestimmungen über Beurkundungen (Paragraphen 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

§ 207 AußStrG


Paragraph 207,

Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (Paragraphen 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 207a AußStrG


§ 207a.Paragraph 207 a,

§ 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt. Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 101, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; Paragraph 64, Absatz 3, ZPO bleibt unberührt.

§ 207b AußStrG


§ 207b.Paragraph 207 b,

§§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen. Paragraphen 187,, 188, 189 und 190 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.

§ 207c AußStrG


§ 207c.Paragraph 207 c,

§§ 4, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Paragraphen 4,, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

§ 207d AußStrG


§ 207d.Paragraph 207 d,

§§ 7, 10a und § 35 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraphen 7,, 10a und Paragraph 35, in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.

§ 207e AußStrG


§ 207e.Paragraph 207 e,

Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird. Die Paragraphen 90,, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

§ 207f AußStrG


§ 207f.Paragraph 207 f,

§ 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 104 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

§ 207g AußStrG


§ 207g.Paragraph 207 g,

Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz eins und 154 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

§ 207h AußStrG


§ 207h.Paragraph 207 h,

Die §§ 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 23 und 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 10 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangen. § 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt. § 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. Die Paragraphen 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Paragraphen 23, und 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangen. Paragraph 46, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt. Paragraph 47, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

§ 207i AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 89, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 89,, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Aufhebung des 3. Abschnitts im II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Aufhebung des 3. Abschnitts im römisch II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 95, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Die §§ 101 und 107 Abs. 1 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Jänner 2013 bei Gericht angebracht wurde. § 107a Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem 31. Jänner 2013 beendet wurde.Die Paragraphen 95,, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Die Paragraphen 101, und 107 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Jänner 2013 bei Gericht angebracht wurde. Paragraph 107 a, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem 31. Jänner 2013 beendet wurde.

§ 207j AußStrG


§ 207j.Paragraph 207 j,

Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

§ 207k AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 59,, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 166, 168, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 59, 123 145, 145a, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178, und 181 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 anhängig werden.Die Paragraphen 59,, 123 145, 145a, 155, 156, 158, 165 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 166, 168, 174, 174a, 178, und 181 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 anhängig werden.
  3. (3)Absatz 3§§ 143 Abs. 2, 147 Abs. 4, 150, 153, 154 Abs. 1, 160a, 165 Abs. 1 Z 6 und 7, 181a, 181b, 182 Abs. 4, 182a, 184 Abs. 1 erster Satz, 184a und 191 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.Paragraphen 143, Absatz 2,, 147 Absatz 4,, 150, 153, 154 Absatz eins,, 160a, 165 Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 181a, 181b, 182 Absatz 4,, 182a, 184 Absatz eins, erster Satz, 184a und 191 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.

§ 207l AußStrG


§ 207l.Paragraph 207 l,

§ 188 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Paragraph 188, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

§ 207m AußStrG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 4, 6 Abs. 2, 13, 19, 20, 82, 102 Abs. 3, 116a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.Die Paragraphen 4,, 6 Absatz 2,, 13, 19, 20, 82, 102 Absatz 3,, 116a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 6 Abs. 3, 88, 90, 102 Abs. 3, 105, 106, 106a, 107a, 110, 133 Abs. 3, 135 Abs. 1 und 140 in der Fassung des Art. 6 Z 3 2. ErwSchG treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 3,, 88, 90, 102 Absatz 3,, 105, 106, 106a, 107a, 110, 133 Absatz 3,, 135 Absatz eins und 140 in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 3, 2. ErwSchG treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den §§ 116a bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des § 117a beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den Paragraphen 116 a bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des Paragraph 117 a, beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.
  4. (4)Absatz 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Abs. 3 sinngemäß.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Absatz 3, sinngemäß.

§ 207n AußStrG


§ 207n.Paragraph 207 n,

Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, BGBl. I Nr. 130/2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 207o AußStrG


§ 207o.Paragraph 207 o,

§§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Paragraphen 5,, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

§ 207p AußStrG


§ 207p.Paragraph 207 p,

§ 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Paragraph 131 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

§ 207q AußStrG


§ 207q.Paragraph 207 q,

§ 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Z 2a, § 118 Abs. 4, § 120a, § 121 Abs. 6 und § 131 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a,, Paragraph 121, Absatz 6 und Paragraph 131, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.

§ 207r AußStrG


§ 207r.Paragraph 207 r,

§ 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

§ 208 AußStrG Vollziehung


§ 208.Paragraph 208,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel

Art. 5 AußStrG


1.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)

Art. 10 § 2 AußStrG


Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 12 § 1 AußStrG


(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 16 AußStrG


(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschriften)

(4) Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 62 und 63 AußStrG) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(5) Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Art. 18 § 1 AußStrG


Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 3 AußStrG


§ 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

Art. 18 § 4 AußStrG


Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 25 AußStrG


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Außerstreitgesetz (AußStrG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 23.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. § 0 gültig von 26.04.2017 bis 22.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. § 0 gültig von 17.12.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. § 0 gültig von 01.11.2013 bis 16.12.2014
  6. § 0 gültig von 01.02.2013 bis 31.10.2013
  7. § 0 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013
  8. § 0 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009
  9. § 0 gültig von 13.12.2003 bis 31.12.2008

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

 

1. Abschnitt:

Anwendungsbereich und Parteien

 

2. Abschnitt:

Verfahren

 

3. Abschnitt:

Beschlüsse

 

4. Abschnitt:

Rekurs

 

5. Abschnitt:

Revisionsrekurs

 

6. Abschnitt:

Abänderungsantrag

 

7. Abschnitt:

Kostenersatz

 

8. Abschnitt:

Durchsetzung von Entscheidungen

 

9. Abschnitt:

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

 

II. Hauptstück
Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
römisch II. Hauptstück
Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

 

1. Abschnitt:

Abstammung

 

2. Abschnitt:

Annahme an Kindes statt

 

2a. Abschnitt:

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

 

(Anm.: 3. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2014)Anmerkung, 3. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,)

 
 

4. Abschnitt:

Eheangelegenheiten

 

5. Abschnitt:

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

 

6. Abschnitt:

Unterhalt

 

7. Abschnitt:

Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

 

8. Abschnitt:

Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr

 

9. Abschnitt:

Erwachsenenschutzverfahren

 

9a. Abschnitt:

Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

 

10. Abschnitt:

Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung

 

11. Abschnitt:

Sonstige Bestimmungen

 

III. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren
römisch III. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren

 

1. Abschnitt:

Vorverfahren

 

2. Abschnitt:

Verlassenschaftsabhandlung

 

3. Abschnitt:

Verfahren außerhalb der Abhandlung

 

IV. Hauptstück
Beurkundungen
römisch IV. Hauptstück
Beurkundungen

V. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
römisch fünf. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)

VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
römisch VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übersicht AußStrG
Inhaltsverzeichnis
Außerstreitgesetz (AußStrG)I. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt - Anwendungsbereich und ParteienParteien2. Abschnitt - VerfahrenÖffentlichkeitUnterbrechung des VerfahrensBeweisverfahren3. Abschnitt - Beschlüsse4. Abschnitt - RekursRekursentscheidung durch das Gericht erster InstanzEntscheidung über den Rekurs5. Abschnitt - Revisionsrekurs6. Abschnitt - Abänderungsantrag7. Abschnitt - Kostenersatz8. Abschnitt - Durchsetzung von Entscheidungen9. Abschnitt Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von StaatsverträgenII. Hauptstück - Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten1. Abschnitt - AbstammungBesondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren2. Abschnitt - Annahme an Kindes stattZustimmungserklärungenBesondere Verfahrensbestimmungen2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt3. Abschnitt -(weggefallen)4. Abschnitt - EheangelegenheitenBesondere Verfahrensbestimmungen5. Abschnitt - Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe6. Abschnitt - UnterhaltAuskunftspflichten7. Abschnitt - Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte8. Abschnitt - Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr9. Abschnitt - Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener10. Abschnitt - Vermögensrechte PflegebefohlenerPflegschaftsrechnung11. Abschnitt - Sonstige BestimmungenIII. Hauptstück - Verlassenschaftsverfahren1. Abschnitt - VorverfahrenÜbermittlung und Übernahme letztwilliger VerfügungenÜberlassung an Zahlungs statt2. Abschnitt - VerlassenschaftsabhandlungUnbekannte Erben und NoterbenEntscheidung über das ErbrechtInventarVerfahren zur Errichtung des InventarsBenützung, Verwaltung und Vertretung der VerlassenschaftRechte der GläubigerEinantwortung3. Abschnitt - Verfahren außerhalb der AbhandlungIV. Hauptstück - BeurkundungenVI. Hauptstück - Schluss- und ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungenArtikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss