(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
(2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
(1) Parteien sind
1. | der Antragsteller, | |||||||||
2. | der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete, | |||||||||
3. | jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie | |||||||||
4. | jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist. |
(2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
(2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
(1) Die Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instanz durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.
(2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
(3) § 73a ZPO gilt sinngemäß.
(1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
(2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen
1. | einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn | |||||||||
a) | dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 277 Abs. 2 ABGB); | |||||||||
b) | an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält; | |||||||||
2. | für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn | |||||||||
a) | eine Partei noch nicht geboren ist (§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB); | |||||||||
b) | die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB); | |||||||||
c) | sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 ABGB ergeben; | |||||||||
d) | eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf. |
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
(4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.
(1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger schutzberechtigter Personen, weiters – vorbehaltlich des § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
(3) Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Kinder- und Jugendhilfeträger, Staatsanwälte oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht. Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten.
(4) Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.
(2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
(2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
(3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.
(1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
(2) Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(1) Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
(2) Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist.
(3) Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten.
(4) Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist nachweislich zuzustellen.
(5) Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
(6) § 86a ZPO gilt sinngemäß.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
(2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
(3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.
(1) Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
(2) Ist derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig, so ist die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2) Verfahren, die eine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich gewahrt wird.
(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.
Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen. Die Aufforderung zur Äußerung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
1. | durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint; | |||||||||
2. | die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte; | |||||||||
3. | dies im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich ist. |
(3) Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
(4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
(5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder eine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl einer schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
(3) Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.
(1) Das Verfahren wird unterbrochen, wenn
1. | die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln; | |||||||||
2. | der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist; | |||||||||
3. | der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist; | |||||||||
4. | ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen; | |||||||||
5. | das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt. |
(2) Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn
1. | eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist, | |||||||||
2. | sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist, oder | |||||||||
3. | eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. |
(1) Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht.
(2) Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf. Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
(3) Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem.
(4) Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.
(1) Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts oder Notars (§ 25 Abs. 1 Z 3), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.
(2) Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (§ 25 Abs. 2 Z 1) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.
(1) Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde.
(2) Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen.
(3) Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden; Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
(4) Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen.
(5) Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
(6) Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.
(1) Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
(2) Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
(3) Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen.
(4) Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstößt, ist selbständig anfechtbar.
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.
(1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
(2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.
Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.
(2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.
(3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist.
(4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.
(1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert.
(2) Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 ZPO sinngemäß.
Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.
(1) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache; | |||||||||
2. | den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft; | |||||||||
3. | den Gegenstand des Verfahrens; | |||||||||
4. | den Spruch; | |||||||||
5. | die Begründung. |
(2) Der Spruch und die Begründung sind äußerlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.
(3) In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
(4) Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.
Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.
(1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.
(1) Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
(3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 ist nicht anzuwenden.
(1) Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.
(2) Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; § 47 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.
(3) Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.
(1) Im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel sind soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich aus § 55 Abs. 2 nicht anderes ergibt.
(2) Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
(3) Waren die neu vorgebrachten Tatsachen zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhanden, so sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können.
(1) Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
1. | einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist; | |||||||||
2. | eine Strafverfügung; | |||||||||
3. | die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67); | |||||||||
4. | einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist. |
(2) Einen Beschluss nach Abs. 1 Z 4 darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.
(1) Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt.
(2) Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(3) Wurde die Sache durch den angefochtenen Beschluss nicht oder nicht vollständig erledigt und soll das Verfahren über die noch unerledigten Punkte während des Rekursverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Rekursgericht Kopien oder Originale der auf den Gegenstand des Rekursverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Akten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.
(1) Das Rekursgericht hat eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Auch wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, hat das Rekursgericht den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu Anbringen anderer Parteien zu äußern, soweit dies erforderlich ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
(2) Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden.
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.
(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1. | er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist; | |||||||||
2. | er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat. |
(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
(1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
(2) Das Rekursgericht darf nur im Rahmen des Rekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Rekursgericht an das Rekursbegehren jedoch nicht gebunden; es kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(3) Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel nach den §§ 56 Abs. 1, 57 Z 1 oder 58 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 leide, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
(4) Hat das Gericht erster Instanz einem Rekurs selbst stattgegeben und hebt das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichts auf, so hat es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.
(1) Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen.
(2) Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und
1. | die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des § 39 Abs. 4 - keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann, | |||||||||
2. | die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist, | |||||||||
3. | die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann, | |||||||||
4. | das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern, | |||||||||
5. | nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind oder | |||||||||
6. | andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen. |
(1) Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
1. | einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, | |||||||||
2. | eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder | |||||||||
3. | entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde, | |||||||||
den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden. |
(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
(3) Kommt eine Entscheidung nach Abs. 1 nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
(4) Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Abs. 3 vorzugehen, wenn
1. | ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat, | |||||||||
2. | anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat oder | |||||||||
3. | das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. |
(1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
1. | dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist; | |||||||||
2. | falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist. |
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.
(1) Die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die Namen der Richter zu enthalten, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(2) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Rekursgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.
Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1. | über den Kostenpunkt, | |||||||||
2. | über die Verfahrenshilfe sowie | |||||||||
3. | über die Gebühren. |
(3) Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
(1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 62 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
(2) Die Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen. § 65 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (§ 59 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und, soweit vorgesehen, dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen. Davon ist auch das Gericht erster Instanz zu verständigen.
(1) Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.
(2) Der § 63 ist nicht anzuwenden.
(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
(1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
1. | die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist; | |||||||||
2. | die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird; | |||||||||
3. | das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen; | |||||||||
4. | soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; | |||||||||
5. | die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars; | |||||||||
6. | bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. |
(1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. | ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist; | |||||||||
2. | das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war; | |||||||||
3. | der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht; | |||||||||
4. | der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. |
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
(1) Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.
(3) Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei
1. | einem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz; | |||||||||
2. | einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde; | |||||||||
3. | einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde. |
(4) Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:
1. | beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach § 63 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen; | |||||||||
2. | beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach § 71 Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen; | |||||||||
3. | sonst beim Gericht erster Instanz. |
(5) Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.
(1) Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.
(2) Einen ordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.
(3) Eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
(4) Einen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
(1) Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(2) Über einen Revisionsrekurs nach § 64 kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
(3) Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
(1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.
(2) Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.
(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
(4) Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des § 50 Abs. 1 Z 4 sinngemäß anzuwenden.
Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.
(1) Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn
1. | die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war, | |||||||||
2. | die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde, | |||||||||
3. | ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat, | |||||||||
4. | die Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO vorliegen, | |||||||||
5. | eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft, oder | |||||||||
6. | die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. |
(2) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(3) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.
(1) Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
(2) Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
1. | die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2), | |||||||||
2. | die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Z 3), | |||||||||
3. | das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4) oder | |||||||||
4. | die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs. 1 Z 5 und 6). |
(3) Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
(4) Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
(5) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 angebracht werden.
(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird; | |||||||||
2. | die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird; | |||||||||
3. | Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt. |
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Ist die Zuständigkeit in erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen, so ist der Antrag bei diesem einzubringen.
(2) Das Gericht erster Instanz hat über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.
(1) Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
(2) Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre.
(3) Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.
(1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1. | Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß; | |||||||||
2. | die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf; | |||||||||
3. | die zwangsweise Vorführung; | |||||||||
4. | die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen; | |||||||||
5. | die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben. |
Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.
(1) § 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.
(1) Über die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten
1. | die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft, | |||||||||
2. | Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Anerkennenden sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenbuch und | |||||||||
3. | – soweit bekannt – Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren Geburtenbuch. |
(3) Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.
(1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.
(2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.
(1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
(2) Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
(3) Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
(4) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
(5) Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 5 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.
(1) Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen.
(2) Setzt die Feststellung einer Abstammung nach dem anzuwendenden materiellen Recht die Feststellung der Nichtabstammung von einer anderen Person voraus, so
1. | ist eine Verbindung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Abstammung vor der Entscheidung erster Instanz über die Feststellung der Nichtabstammung gestellt worden ist; | |||||||||
2. | hat das Gericht die Partei, welche die Feststellung der Abstammung begehrt, ohne dass ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung gestellt wurde, über die Rechtslage zu belehren und das Verfahren erforderlichenfalls auf längstens zwei Jahre zu unterbrechen; | |||||||||
3. | wird der Beschluss, mit dem die Feststellung ausgesprochen wird, nicht vor der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Nichtabstammung ausgesprochen wird, wirksam. |
(3) Werden mehrere Personen auf Feststellung der Abstammung zum selben Kind in Anspruch genommen und kann nach dem anzuwendenden materiellen Recht nur die Abstammung von einer von ihnen festgestellt werden, so hat das Gericht den Beschluss über die Feststellung der Abstammung von einer Person mit der Abweisung der Anträge auf Feststellung der Abstammung von den anderen Personen zu verbinden. Der Beschluss über die Abweisung der Anträge kann nur gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung mit Rechtsmitteln und Abänderungsanträgen bekämpft und rechtskräftig werden.
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken.
(2) Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äußerung aufzufordern. Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer rechtmäßigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der Abstammungsuntersuchung anzuordnen.
(3) Zur Gewinnung von Gewebeproben mit Methoden, bei denen die körperliche Integrität nicht verletzt wird, hat das Gericht erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung und die Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges anzuordnen. Dabei sind die Organe der öffentlichen Sicherheit zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten der Vorführung und des Zwanges sind von der mitwirkungspflichtigen Person zu ersetzen.
(4) Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Abs. 1 genannten Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.
(1) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklärt werden.
(2) Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung über die Zustimmung ist in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zulässig.
(3) Die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 und die Vollmacht nach Abs. 2 haben das Wahlkind und den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (§ 88 Abs. 1), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden.
(4) Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht nach Abs. 2 abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.
(1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.
(2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
(3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrundegelegt werden.
(1) Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Kinder- und Jugendhilfeträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.
(2) Auf Verlangen des Verzichtenden sind ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden allgemein zu beschreiben.
(3) Die Beschlussausfertigung, die den Verzichtenden zugestellt wird, darf keinen Hinweis auf den Namen oder den Wohnort des Annehmenden enthalten.
(4) Tritt die Bedingung nach Abs. 1 nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.
(1) Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten:
1. | den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt; | |||||||||
2. | den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt; | |||||||||
3. | Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern; | |||||||||
4. | den Tag des Wirksamwerdens der Annahme; | |||||||||
5. | auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind. |
(2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, ist in den Beschluss auch die Bescheinigung aufzunehmen, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, insbesondere wann und vom wem die Zustimmungen der Zentralen Behörden zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt worden sind; das Gericht hat zu diesem Zweck eine Äußerung des zuständigen Amts der Landesregierung einzuholen.
(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
1. | das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und | |||||||||
2. | der Kinder- und Jugendhilfeträger. |
(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.
Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. | sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; | |||||||||
2. | das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; | |||||||||
3. | die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist; | |||||||||
4. | die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. |
(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
(1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
(3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Annahme an Kindes statt beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.
(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland, und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.
(1) In Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln.
(2) Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.
(3) Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.
(1) Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
1. | Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten; | |||||||||
2. | den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch; | |||||||||
3. | auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind. |
(2) Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
(4) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
(5) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.
(1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. | sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; | |||||||||
2. | das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; | |||||||||
3. | die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist; | |||||||||
4. | die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. |
(1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den §§ 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
(3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen.
(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.
(1) Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
(3) Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
(5) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.
(1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Kindes zu.
(4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
(1) Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht - spätestens anlässlich der Befragung - dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
(3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach § 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.
(1) In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.
(2) Der Kinderbeistand hat mit dem Minderjährigen den erforderlichen Kontakt zu pflegen und ihn über den Gang des Verfahrens zu informieren. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Einvernehmen mit dem Minderjährigen hat er dessen Meinung dem Gericht gegenüber zu äußern.
(3) Der Kinderbeistand hat das Recht auf Akteneinsicht. Er ist von allen Terminen zu verständigen. Er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen und den Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch begleiten. Alle Anträge der Parteien sind ihm zu übersenden; von weiteren Personensorgeverfahren ist er durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren.
(4) Für die Ablehnung des Kinderbeistands gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.
(5) Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.
(6) Das Bundesministerium für Justiz und die Stelle, die den Kinderbeistand namhaft gemacht hat, können die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen widerrufen. Liegt ein solcher Grund vor, hat ihn das Gericht zu entheben und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen anderen zu bestellen.
(1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
(1) Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte.
(2) Die Familiengerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Familiengerichtshilfe verletzen, kann das Gericht angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anordnen. § 20 Abs. 1 erster Satz ist bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht anzuwenden.
(3) Die Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen haben den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinder- und Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen verpflichtet.
(4) Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht. Für die Ablehnung einer bei der Familiengerichtshilfe tätigen Person gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.
In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.
(1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird. Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Familiengerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe (§ 49 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988) als Familiengerichtshilfe.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich. Sie sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.
(1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.
Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.
(1) Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte eine Niederschrift aufzunehmen. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
(2) Das Gericht, das die Niederschrift aufgenommen hat, hat eine Ausfertigung der Niederschrift einer Vereinbarung nach Abs. 1 dem für die Entscheidung über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte zuständigen Gericht zu übermitteln.
(3) Der Standesbeamte hat das für die Entscheidung über die Obsorge zuständige Gericht unter Anschluss der Erklärungen der Eltern schriftlich über eine Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu informieren.
(1) Die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
1. | eine gerichtliche Entscheidung vorliegt; | |||||||||
2. | eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder | |||||||||
3. | die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist. |
(2) Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
(4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
(1) Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. § 434 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
(3) Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.
(1) Das Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 HKÜ entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 HKÜ erforderlichen Übersetzungen sowie die im Art. 28 HKÜ genannte Vollmacht für die ausländische Zentrale Behörde angeschlossen sind, und sodann den Antrag und die Beilagen unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 2 lit. f HKÜ genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ offensichtlich nicht gegeben, so hat das Gericht den Antrag, sofern er nicht verbessert werden kann, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(1) Aus dem Ausland einlangende Anträge auf Rückführung eines Kindes sind vordringlich zu behandeln.
(2) Wenn der Aufenthalt eines Kindes unter 16 Jahren unbekannt ist, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich in Österreich aufhält, hat das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde anlässlich eines Rückführungsantrags alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung zu treffen. Es ist zu diesem Zweck befugt, die Sicherheitsbehörden um die Mitwirkung an der Ermittlung des Aufenthaltes zu ersuchen und eine Abfrage beim zentralen Melderegister sowie beim Dachverband der Sozialversicherungsträger zu tätigen.
(3) Sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 HKÜ vorliegen, hat das Bundesministerium für Justiz einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen auf Kosten des Bundes übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 HKÜ) und sodann an das zuständige Bezirksgerichts zu übersenden.
(4) Der zur Durchführung des Verfahrens zuständige Richter hat zugunsten des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe, bei bisher Unvertretenen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Entbehrt die gegnerische Partei einer Vertretung, so ist ihr auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.
(5) Das Gericht hat bei Bemühungen um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls (§ 13), bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen, die besondere Dringlichkeit des Verfahrens zu beachten. Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung nicht durch die freiwillige sofortige Rückführung des Kindes oder durch die Zurückziehung des Antrags entbehrlich wird. Die Anordnung der Rückführung ist mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden, sofern die zwangsweise Durchsetzung nicht noch von fehlenden Nachweisen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht insbesondere ausschließt, weil sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.
(6) Zur Sicherung der Zwecke des HKÜ hat das Gericht erster Instanz in jeder Lage des Rückführungsverfahrens Maßnahmen zu setzen, um das Recht zum persönlichen Kontakt des zurückgelassenen Elternteils mit dem Kind bis zur endgültigen Entscheidung über die Rückführung des Kindes und deren Durchsetzung zu gewährleisten, soweit dem das Kindeswohl nicht entgegensteht.
(7) Das Gericht kann bei der Durchführung einer Rückführung des Kindes oder eines Beschlusses zur Regelung des Rechts auf Kontakt den Kinder- und Jugendhilfeträger um Mitwirkung im Interesse des Kindes ersuchen.
(8) Das Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm keine Entscheidung getroffen, so hat es dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 4) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.
(1) Im Übrigen sind die Bestimmungen des 7. Abschnitts sinngemäß auch auf Verfahren nach dem HKÜ anzuwenden. Es ist tunlichst ein Kinderbeistand (§ 104a) zu bestellen.
(2) Wurde ein selbständiger Beschluss zur Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung gefasst, so kommt diesem jedenfalls vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß, wobei die Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit anzuordnen ist, wenn sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre. Einwendungen gegen die Vollstreckung des Beschlusses sind nur noch zu berücksichtigen, soweit die nun eingewendeten Umstände im Verfahren zur Anordnung der Rückführung noch nicht geprüft wurden oder soweit nachträglich Umstände eingetreten sind, die das Wohl des Kindes gefährden.
Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen, so ist das Rückführungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 zu unterbrechen. Wird dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig und rechtskräftig zugewiesen, ist das Rückführungsverfahren einzustellen.
Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllten die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönliche Kontakte können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.
(2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
(1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn
1. | sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; | |||||||||
2. | das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; | |||||||||
3. | die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist; | |||||||||
4. | die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre. |
(2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
(2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.
(3) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
(4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
(5) Die Vollstreckung kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
(6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.
(1) Die betroffene Person kann in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
(2) Der betroffenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Die Zustellung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat zu eigenen Handen zu erfolgen; der Rechtsbeistand im Verfahren hat ihr dessen Inhalt in geeigneter Weise zu erläutern.
(3) Kann die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich bei Erhalt ohne ihre psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses verschaffen könnte.
(4) Will die betroffene Person Beschlüsse anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
(1) Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
(2) Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
(1) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht zunächst den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4a ErwSchVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren und über den sozialversicherungsrechtlichen Status (Versicherungsdatenauszug, zuständiger Versicherungsträger) sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.
(2) Die betroffene Person ist unverzüglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen.
Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Er ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat.
(1) Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.
(2) Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Die Abklärung und die Erstanhörung sind unverzüglich nachzuholen.
(3) Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. § 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.
Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. § 31 Abs. 6 ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann. Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (Paragraph 119,) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. Paragraph 31, Absatz 6, ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.
(1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fassen, wenn
1. | die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder | |||||||||
2. | ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat. |
(3) Im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen.
(4) Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Erwachsenenschutzverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
(1) Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
1. | den Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird; | |||||||||
2. | die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat; | |||||||||
3. | die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters; | |||||||||
4. | den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und | |||||||||
5. | den Ausspruch über die Kosten. |
(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
(3) Der Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person möglichst verständlich zu begründen.
Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
(1) Von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben. Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.
(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
(1) Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs. 1 ABGB) zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will.
(2) Ergibt sich unter solchen Angehörigen im Rahmen der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein kein Einvernehmen über die Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters, so hat das Gericht diese Angehörigen zu hören.
(3) Einem Angehörigen im Sinn des Abs. 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.
(4) Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Abs. 1 nicht mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden oder ist er zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verständigung desselben abzusehen.
(1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen. § 125 gilt nur für den Beschluss über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
(2) Das Gericht hat die in Abs. 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119) zu. Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen.
(3) Das Gericht hat im Verfahren
1. | über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung und | |||||||||
2. | zur Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, wenn diese auf die Zustimmung zu einzelnen oder Arten von medizinischen Behandlungen, die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder auf einzelne oder Arten von Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes erweitert werden soll, | |||||||||
den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. In allen anderen Verfahren kann sich das Gericht, wenn es das für erforderlich hält, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen sowie, ausgenommen im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen. |
(4) Das Gericht hat die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht. Über das Einbringen des Antrags ist eine Bestätigung auszustellen. Unterbleibt eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, so hat das Gericht deren Beendigung durch Beschluss festzustellen.
(5) Das Gericht hat die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. § 120 Abs. 2 und § 126 gelten sinngemäß.
(1) Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des § 259 Abs. 1 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorzulegen.
(2) Das Gericht kann dem Erwachsenenvertreter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. Soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist, kann das Gericht die Verpflichtung zum Lebenssituationsbericht auch einschränken.
(3) Das Gericht hat jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters und – soweit dies dem Gericht bekannt ist – über dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.
Dieser Abschnitt regelt
1. | das Verfahren und die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen zum Schutz von Erwachsenen aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über | |||||||||
a. | die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen gesetzlichen Vertreters für Erwachsene sowie die Änderung dessen Wirkungskreises, | |||||||||
b. | den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit, | |||||||||
c. | ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines gesetzlichen Vertreters, oder | |||||||||
d. | die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters, | |||||||||
2. | das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen sowie die Durchsetzung solcher Maßnahmen zum Schutz der Person. |
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis
ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
(3) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
(4) Ein Kostenersatz findet nicht statt.
(5) Ist die ausländische Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
(6) Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 130 Abs. 3 sowie § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.
Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
(1) Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2) Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(3) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.
(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs. 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
(2) Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt § 131c Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(3) Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
(1) Soweit eine ausländische Maßnahme zum Schutz der Person eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) zwangsweise durchzusetzen ist, ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ausgeschlossen.
(2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Das Gericht kann Entscheidungen, die nicht das Recht auf persönliche Kontakte betreffen, auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des schutzbedürftigen Erwachsenen gefährdet.
(1) Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
(2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (§§ 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (§ 221 ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach die vertretene Person nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hintanzuhalten.
(2) Sind mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15 000 Euro wesentlich übersteigt.
(3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl der vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit eines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (§ 1 ErwSchVG) zu überwachen.
(4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
(1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsorge gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
(2) Nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.
(3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 15 000 Euro mitzuteilen.
(4) Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.
(1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.
(2) Zugleich mit der Entscheidung oder – bei Befreiung von der Rechnungslegung – unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs. 1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§ 66 Abs. 1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht der vertretenen Person, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
(1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat der vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an die vertretene Person oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
(3) Nach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist sie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern die zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass eine Anmerkung der Minderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.
(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
(1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen.
(2) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).
(3) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.
(1) Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand darf das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (§ 157) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und – soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.
(2) Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person und Informationen zu deren Gesundheitszustand nur erteilen, wenn
1. | die Auskünfte zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, erforderlich sind oder | |||||||||
2. | die vertretene Person gesetzlich zur Mitwirkung an einem behördlichen Verfahren verpflichtet ist, die gewünschten Auskünfte für die angegebenen Zwecke erforderlich sind und die Behörde die Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise erhalten kann. | |||||||||
Das ersuchte Gericht und die ersuchende Stelle haben das Geheimhaltungsinteresse der vertretenen Person zu wahren. Das ersuchte Gericht hat die vertretene Person und ihren gesetzlichen Vertreter über die erteilten Auskünfte zu informieren. Im Fall der Z 1 darf diese Verständigung solange unterbleiben, als sonst der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. |
In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.
(1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
(2) Befindet sich die Verlassenschaft ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl. Nr. L vom 27.7.2012 S. 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.
(1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.
(2) Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht zielen, sind an das Gericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist.
(3) Der Gerichtskommissär hat den Akt unverzüglich dem Gericht vorzulegen, wenn es dies verlangt oder eine Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist.
(1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
1. | durch Befragung von Auskunftspersonen; | |||||||||
2. | durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken. |
(2) Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.
(3) Der Gerichtskommissär hat die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen, sei es als Vertretener oder Vertreter, eingetragen ist, zu registrieren.
(1) Der Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
1. | Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände; | |||||||||
2. | das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten; | |||||||||
3. | die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat; | |||||||||
4. | die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen; | |||||||||
5. | Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben; | |||||||||
6. | Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)
(1) Der Gerichtskommissär kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn des Verstorbenen, als Vertrauenspersonen beizuziehen; diese sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Findet der Gerichtskommissär Fremdgelder, Kassenschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so hat er diese ohne nähere Einsicht sicherzustellen und der Dienstbehörde zu übergeben.
(3) Der Gerichtskommissär hat den Tod von Personen, die aus öffentlichen Kassen fortlaufende Zahlungen erhalten haben, der auszahlenden Stelle unverzüglich zu melden, wenn diese nicht schon offenkundig Kenntnis davon hat.
(4) Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gerichtskommissär verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.
(1) Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat der Gerichtskommissär die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern.
(2) Als Sicherungsmaßnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.
(3) Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.
(4) Ist im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO ein ausländisches Gericht zuständig, so sind zur Sicherung von Verlassenschaftsvermögen, das sich in Österreich befindet, die Abs. 1 und 2 sowie § 146 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Gerichtskommissär kann - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.
(2) Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben.
Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (§ 148) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.
Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.
Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.
(1) Der Gerichtskommissär hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äußere Mängel anhafteten, anzuführen.
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist zum Verlassenschaftsakt zu nehmen. Der Tag der Aufnahme in den Akt ist auf der Abschrift zu vermerken. Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.
(3) Die Urschrift ist bei Gericht zu verwahren, soweit sich aus § 111 Abs. 2 NO nichts anderes ergibt.
(4) Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat der Gerichtskommissär die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit abhängt, zu befragen und dies im Übernahmeprotokoll anzuführen.
(1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 5 000 Euro oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.
(2) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.
(1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Das Vermögen ist zu verteilen:
1. | zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO; | |||||||||
2. | sodann an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden; | |||||||||
3. | schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen. |
(1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 5 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
(3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
1. | die Gegenstände, die übergeben werden; | |||||||||
2. | Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden; | |||||||||
3. | welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen; | |||||||||
4. | allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben. |
(1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
(3) Bedarf ein Minderjähriger oder eine sonst schutzberechtigte Person eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.
(1) Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 zu enthalten.
(2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
(3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter einer schutzberechtigten Person die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
(4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist - sofern dies nicht schon geschehen ist - zur Vorbereitung des Verfahrens nach § 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
(1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
(2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
1. | Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers; | |||||||||
2. | die Berufung auf einen Erbrechtstitel; | |||||||||
3. | die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten; | |||||||||
4. | die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe. |
(2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
(3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.
Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Art. 59 Abs. 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
(2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.
Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen zur Bevollmächtigung eines Vertreters eine Frist zu setzen.
(1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.
(2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.
Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der §§ 160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen.
(1) Ein Inventar ist zu errichten,
1. | wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; | |||||||||
2. | wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen; | |||||||||
3. | wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde; | |||||||||
4. | soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; | |||||||||
5. | wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184); | |||||||||
6. | soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt; | |||||||||
7. | wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
(1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
(2) Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
(3) Zur Feststellung der Zugehörigkeit zur Verlassenschaft sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
(1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse einer schutzberechtigten Person oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.
(3) Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.
(1) Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (§ 146 Abs. 1). Den Pflichtteilsberechtigten steht es frei, der Schätzung beizuwohnen und sich dazu zu äußern.
(2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.
(3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.
Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.
Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
(1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.
(2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern.
Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
(1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
(2) Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu.
(1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
(2) Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
(3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).
Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre (§ 149) aus.
(1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
(1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind schutzberechtigte Personen beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.
(1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.
(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.
(1) Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
(2) Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
(3) Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
(4) Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.
(1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
(2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist § 178 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden.
(4) Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.
(1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
(2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.
Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
(1) Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen.
(2) Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.
(1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht - nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung - auch eindeutig lesbaren
1. | Papierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder | |||||||||
2. | elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck | |||||||||
durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten - der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift). |
(2) Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen
1. | Ort und Tag der Beglaubigung; | |||||||||
2. | ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist; | |||||||||
3. | ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt. |
(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,
1. | ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist; | |||||||||
2. | gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist; | |||||||||
3. | gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. |
(4) Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(5) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
(1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten - die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller
1. | seine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und | |||||||||
2. | im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist, und | |||||||||
3. | er die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt. | |||||||||
Der Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde (beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch unterfertigter Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in elektronischer Form unter Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz zu erfolgen. Die beglaubigten Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Falls der Antragsteller nicht anderes bestimmt, sind die Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens zehn Jahre aufzubewahren. |
(2) Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er - unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt - dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
(4) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort - seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
(5) Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(6) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
(7) Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.
(8) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
1. | die händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes, | |||||||||
2. | die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung. |
Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.
(1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.
(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) § 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.
(1) Aufgehoben werden
1. | das Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 208; | |||||||||
2. | das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl. Nr. 205/1860; | |||||||||
3. | die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654; | |||||||||
4. | die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. I S 80; | |||||||||
5. | Artikel V des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970; | |||||||||
6. | Artikel VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973. |
(2) Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.
Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, verwiesen wird, gilt dies sinngemäß als Verweis auf das Erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 7 Abs. 1) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (§ 11) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 43 und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(9) Die Bestimmungen über den Kostenersatz sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (§§ 79 und 80) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
(1) Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.
(4) Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(6) Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.
(8) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.
Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.
§§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.
§§ 4, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
§§ 7, 10a und § 35 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
§ 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
Die §§ 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 23 und 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 10 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangen. § 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt. § 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.
(1) Die §§ 89, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Aufhebung des 3. Abschnitts im II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Die §§ 95, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Die §§ 101 und 107 Abs. 1 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Jänner 2013 bei Gericht angebracht wurde. § 107a Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem 31. Jänner 2013 beendet wurde.
Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 59, 123 145, 145a, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178, und 181 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 anhängig werden.
(3) §§ 143 Abs. 2, 147 Abs. 4, 150, 153, 154 Abs. 1, 160a, 165 Abs. 1 Z 6 und 7, 181a, 181b, 182 Abs. 4, 182a, 184 Abs. 1 erster Satz, 184a und 191 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.
§ 188 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2, 13, 19, 20, 82, 102 Abs. 3, 116a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
(2) Die §§ 6 Abs. 3, 88, 90, 102 Abs. 3, 105, 106, 106a, 107a, 110, 133 Abs. 3, 135 Abs. 1 und 140 in der Fassung des Art. 6 Z 3 2. ErwSchG treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den §§ 116a bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des § 117a beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Abs. 3 sinngemäß.
Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, BGBl. I Nr. 130/2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
§§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
§ 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
§ 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Z 2a, § 118 Abs. 4, § 120a, § 121 Abs. 6 und § 131 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a,, Paragraph 121, Absatz 6 und Paragraph 131, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
§ 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
1. | Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. | |||||||||
(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift) | ||||||||||
(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel) |
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschriften)
(4) Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 62 und 63 AußStrG) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
(5) Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.
(Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betrifft andere Rechtsvorschriften)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Änderung
BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)
[CELEX-Nr.: 32003L0008]
BGBl. I Nr. 164/2005 (NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)
[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]
BGBl. I Nr. 8/2006 (NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)
BGBl. I Nr. 92/2006 (NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)
BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]
BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)
BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBl. I Nr. 137/2009 (NR: GP XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)
BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
BGBl. I Nr. 158/2013 (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112 S. 823.)
BGBl. I Nr. 92/2014 (NR: GP XXV RV 263 AB 325 S. 49. BR: 9256 AB 9269 S. 836.)
BGBl. I Nr. 1/2015 (VfGH)
BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
BGBl. I Nr. 130/2017 (NR: GP XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: AB 9878 S. 871.)
BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis I. Hauptstück | |||
1. Abschnitt: | Anwendungsbereich und Parteien | ||
2. Abschnitt: | Verfahren | ||
3. Abschnitt: | Beschlüsse | ||
4. Abschnitt: | Rekurs | ||
5. Abschnitt: | Revisionsrekurs | ||
6. Abschnitt: | Abänderungsantrag | ||
7. Abschnitt: | Kostenersatz | ||
8. Abschnitt: | Durchsetzung von Entscheidungen | ||
9. Abschnitt: | Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen | ||
II. Hauptstück | |||
1. Abschnitt: | Abstammung | ||
2. Abschnitt: | Annahme an Kindes statt | ||
2a. Abschnitt: | Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt | ||
(Anm.: 3. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2014) | |||
4. Abschnitt: | Eheangelegenheiten | ||
5. Abschnitt: | Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe | ||
6. Abschnitt: | Unterhalt | ||
7. Abschnitt: | Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte | ||
8. Abschnitt: | Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr | ||
9. Abschnitt: | Erwachsenenschutzverfahren | ||
9a. Abschnitt: | Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener | ||
10. Abschnitt: | Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung | ||
11. Abschnitt: | Sonstige Bestimmungen | ||
III. Hauptstück | |||
1. Abschnitt: | Vorverfahren | ||
2. Abschnitt: | Verlassenschaftsabhandlung | ||
3. Abschnitt: | Verfahren außerhalb der Abhandlung | ||
IV. Hauptstück V. Hauptstück VI. Hauptstück | |||