§ 19 AußStrG Öffentlichkeit

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
    2. 2.Ziffer 2die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
    3. 3.Ziffer 3dies im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
  4. (4)Absatz 4Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
  5. (5)Absatz 5Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die Paragraphen 171, Absatz 2 und Absatz 3,, 173, 174 Absatz 2 und 175 Absatz 2, ZPO anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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