§ 155 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 5 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).

(3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:

1.

die Gegenstände, die übergeben werden;

2.

Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;

3.

welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;

4.

allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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