Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜbersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 5 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2)Absatz 2Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (Paragraph 174,).
(3)Absatz 3Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Gegenstände, die übergeben werden;
2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
3.Ziffer 3welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
4.Ziffer 4allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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