§ 36 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.

(2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.

(3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist.

(4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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