Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (Paragraph 3, GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.
(2)Absatz 2Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht zielen, sind an das Gericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist.
(3)Absatz 3Der Gerichtskommissär hat den Akt unverzüglich dem Gericht vorzulegen, wenn es dies verlangt oder eine Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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