Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 115 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 115 AußStrG