§ 160 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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