§ 61 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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