Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61 AußStrG