§ 59 AußStrG Ausspruch des Rekursgerichts

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
    1. 1.Ziffer einsdass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist;
    2. 2.Ziffer 2falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist.falls Ziffer eins, nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.
  3. (3)Absatz 3Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.Bei dem Ausspruch nach Absatz 2, sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.Gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz eins, Ziffer 2, kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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