Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, nicht gebunden.
(2)Absatz 2Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.
(3)Absatz 3In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
(4)Absatz 4Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des § 50 Abs. 1 Z 4 sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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