Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 131 b, und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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