Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1.Ziffer einsüber den Kostenpunkt,
2.Ziffer 2über die Verfahrenshilfe sowie
3.Ziffer 3über die Gebühren.
(3)Absatz 3Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4)Absatz 4Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Der Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
(5)Absatz 5Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 AußStrG