§ 207r AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 207r.Paragraph 207 r,

§ 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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