§ 186 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen.

(2) Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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