Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
(2)Absatz 2Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
(3)Absatz 3Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. Paragraph 17, ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
(4)Absatz 4In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
(5)Absatz 5Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 5 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach Paragraph 74, Absatz 5, 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu enthalten.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 AußStrG