Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsParteien sind
1.Ziffer einsder Antragsteller,
2.Ziffer 2der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3.Ziffer 3jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
4.Ziffer 4jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
(2)Absatz 2Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3)Absatz 3Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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