§ 2 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Parteien sind

1.

der Antragsteller,

2.

der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,

3.

jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie

4.

jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.

(2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.

(3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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