Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten;
2.Ziffer 2den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
3.Ziffer 3auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
(2)Absatz 2Der Beschluss ist zu begründen.
(3)Absatz 3Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
(4)Absatz 4Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
(5)Absatz 5Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Absatz 4, auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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