§ 54 AußStrG Zurückweisung durch das Rekursgericht

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einser unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;er unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
    2. 2.Ziffer 2er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
  2. (2)Absatz 2Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 54 AußStrG


Entscheidungen zu § 54 AußStrG


Entscheidungen zu § 54 Abs. 1 AußStrG


Entscheidungen zu § 54 Abs. 2 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53 AußStrG
§ 55 AußStrG