(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1. | er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist; | |||||||||
2. | er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat. |
(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
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