§ 131f AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs. 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.

(2) Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt § 131c Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(3) Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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