Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs. 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in Paragraph 131 c, Absatz 2, genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
(2)Absatz 2Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt § 131c Abs. 3 bis 6 sinngemäß.Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 c, Absatz 3, bis 6 sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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