(1) Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt.
(2) Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(3) Wurde die Sache durch den angefochtenen Beschluss nicht oder nicht vollständig erledigt und soll das Verfahren über die noch unerledigten Punkte während des Rekursverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Rekursgericht Kopien oder Originale der auf den Gegenstand des Rekursverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Akten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.
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