§ 51 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt.

(2) Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

(3) Wurde die Sache durch den angefochtenen Beschluss nicht oder nicht vollständig erledigt und soll das Verfahren über die noch unerledigten Punkte während des Rekursverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Rekursgericht Kopien oder Originale der auf den Gegenstand des Rekursverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Akten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 51 AußStrG


Entscheidungen zu § 51 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußStrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 AußStrG
§ 52 AußStrG