Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Ist die Zuständigkeit in erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen, so ist der Antrag bei diesem einzubringen.
(2)Absatz 2Das Gericht erster Instanz hat über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 AußStrG