§ 76 AußStrG Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Ist die Zuständigkeit in erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen, so ist der Antrag bei diesem einzubringen.

(2) Das Gericht erster Instanz hat über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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