§ 65 AußStrG Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
  2. (2)Absatz 2Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
    3. 3.Ziffer 3das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;soweit der Revisionsrekurs auf Paragraph 66, Ziffer 4, gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
    6. 6.Ziffer 6bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 62, Absatz eins, der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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