Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.
2 Kommentare zu § 108 AußStrG
Kommentar zum § 108 AußStrG von Binder-Krieglstein
Reife eines unter 14-jährigen Kindes oft ausreichend
Kommentar eines Familienrechtsanwalts: Ob einem Kind der Kontakt zu dem nicht betreuenden Elternteil gut tut („zum Wohle des Kindes“), können auch schon unter 14-jährige Kinder (meist) sehr gut selbst beurteilen. In der Praxis werden diese Entscheidung nicht nur vom Ger... mehr lesen...
Kommentar zum § 108 AußStrG von Romsis-Meinung
Dieses Gesetz können nur Menschen beschlossen haben, die selbst in keinster Weise betroffen sind oder nicht weiter darüber nachgedacht haben. Wie kann es sein dass Menschen mit 14 zu jung zum Wählen sind, für Alkohol, Verträge zu unterschreiben, Auto zu fahren etc., ... mehr lesen...