§ 75 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;

2.

die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;

3.

Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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