(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird; | |||||||||
2. | die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird; | |||||||||
3. | Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt. |
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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