Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
2.Ziffer 2die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
3.Ziffer 3Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Paragraph 74, ergibt.
(2)Absatz 2Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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