Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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