§ 79 AußStrG Zwangsmittel im Verfahren

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsGeldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt Paragraph 359, EO sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
    3. 3.Ziffer 3die zwangsweise Vorführung;
    4. 4.Ziffer 4die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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