§ 139 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Paragraph 116 a, Absatz eins,, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. (2)Absatz 2Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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