§ 139 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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