§ 131a AußStrG Anwendungsbereich

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Dieser Abschnitt regelt

1.

das Verfahren und die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen zum Schutz von Erwachsenen aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

a.

die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen gesetzlichen Vertreters für Erwachsene sowie die Änderung dessen Wirkungskreises,

b.

den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,

c.

ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines gesetzlichen Vertreters, oder

d.

die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters,

2.

das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen sowie die Durchsetzung solcher Maßnahmen zum Schutz der Person.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 131a AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 131a AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 131a AußStrG


Entscheidungen zu § 131a AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 131a AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 131a AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 131 AußStrG
§ 131b AußStrG