Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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