Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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