Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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