(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2, 13, 19, 20, 82, 102 Abs. 3, 116a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
(2) Die §§ 6 Abs. 3, 88, 90, 102 Abs. 3, 105, 106, 106a, 107a, 110, 133 Abs. 3, 135 Abs. 1 und 140 in der Fassung des Art. 6 Z 3 2. ErwSchG treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den §§ 116a bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des § 117a beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Abs. 3 sinngemäß.
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