Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
(2)Absatz 2Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fassen, wenn
1.Ziffer einsdie betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oderdie betroffene Person von der Anregung (Paragraph 117,) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
2.Ziffer 2ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
(3)Absatz 3Im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen.
(4)Absatz 4Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Erwachsenenschutzverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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