Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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