Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach Paragraph 178, erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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